Meine Schreiben Weiss (wie die Unschuld)
Gegnerische Schreiben Rot (wie das Aggressive)
Stadt Oldenburg Orange (wie der Müllwagen)
Gerichtsschreiben/Gutachten Blau (wie das neutrale)
Kommentare meinerseits sind mit dem Bild vom Captn gekennzeichnet |
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Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung
Oldenburg, 09. 08. 2004
Sehr geehrter Herr Pannhoff
Ihnen wird vorgeworfen, am 16.06.2004, um 13:35 Uhr in Stadt Oldenburg, Friedhofsweg/Rauhehorst, als Führer des Kraftrades, OL-xx xx, folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:
Sie verursachten infolge nicht angepasster Geschwindigkeit einen Unfall.
§ 3 Abs. 1, § 1 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVg; BKat;
§ 19 OWiG
Zeugen: Herr Kl.
Wegen dieser Ordnungswidrigkeit werden Sie hiermit verwarnt; es wird ein Verwarnungsgeld in Höhe von
35,00 EUR erhoben (§§ 56, 57 OWig).
Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn Sie mit ihr einverstanden sind und das Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Schreibens zahlen.
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Ein Rückruf bei meinem Anwalt ergab, dass diese Geschichte der strafrechtliche Teil ist, der nichts mit dem zivilrechtlichen Teil, in dem ich meine Forderungen geltend mache, zu tun hat, ausser, dass, wenn ich diese 35,- EURO zahle, bzw. keinen Einspruch einlege, dieses als Schuldanerkenntnis gewertet wird, und zwar für beide Verfahren!
Also: Zweiter Rechtsstreit.
Desweiteren haben die ermittelnden Polizeibeamten Rücksprache mit einem Sachverständigen gehalten, bei der er Anhand der Länge der Bremsspur mal eben so ermittelt hat, dass ich höchstwahrscheinlich 64 Km/h schnell gewesen sein müsste.
Ohne die Beschaffenheit der Fahrbahn, oder die Materialien des Motorrades zu kennen, die über die Strasse geschlittert sind.
Mein Anwalt macht mir Hoffnung, dass diese mündliche Aussage schnell unsererseits zu entkräften ist.
Darüber hinaus hat nach meinem Gespräch mit meinem Anwalt eine eigene Messung ergeben, dass die Polizei sich um 12 ( ! ) Meter "versehen" hat.
Die Schleifspur war nicht 40 Meter, wie in der Akte angegeben, sondern nur 28 Meter.
Darauf dieses Schreiben meines Anwalts:
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Oldenburg, 12. 08. 2004
In dem Bussgeldverfahren
gegen Dirk Pannhoff
wegen Vorfall vom 16.06.2004, um 13:35 Uhr
zeige ich an, dass mich Herr Dirk Pannhoff mit der Wahrnehmung und Vertretung seiner rechtlichen Interessen wegen der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit beauftragt hat.
Herr Dirk Pannhoff ist mit der Verwarnung nicht einverstanden. Herr Pannhoff ist nicht mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren und hat nicht aufgrund überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall verursacht.
Herr Pannhoff hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten.
Die Gefahrenstelle war nicht erkennbar.
Der Verkehrsunfall ist allein darauf zurückzuführen, dass die Fahrbahn mit der frischen Markierung freigegeben war, ohne dass Hinweisschilder/Warnschilder auf diese Gefahrenstelle angebracht waren.
Desweiteren ist vorzutragen, dass an der Unfallstelle nicht Kratzspuren des Motorrades in einer Länge von 40 Metern vorhanden waren oder sind.
Herr Pannhoff selbst hat die Spurenlänge nachgemessen und hat eine Spurenlänge von 28 Metern festgestellt.
Dies zunächst anhand der Kratzspuren wie sie auch auf den Lichtbildern (Blatt 19 der Akten) zu erkennen sind.
Außerdem hat sich Herr Pannhoff mit den weiteren Zeugen
1. Julia Em.
2. Sebastian He.
in Verbindung gesetzt. Beide Zeugen sind am Unfallort erschienen, als das Motorrad noch in der Endposition lag.
Beide können sich erinnern, dass sich das Motorrad entsprechend der Spurenlage auf dem Lichtbild 2 auf Blatt 19 in der Höhe der abgesenkten Bordsteine befand.
Von dort bis zur ersten Kratzspur an der Fahrbahnmakierung sind es nicht 40 Meter sondern lediglich 28 Meter.
Gemeinsam mit den vorbenannten Zeugen hat Herr Pannhoff dies inzwischen festgestellt, da die auf Blatt 2 der Akten genannte Spurenlänge von 40 Metern unrichtig erschien.
Beide vorgenannten Zeugen können die Spurenlänge bestätigen.
Auch heute noch ist die Spurenlänge feststellbar und überprüfbar.
Unklar ist, wie der Kfz-Sachverständige Hä. gemäß Blatt 7 der Akten zu der Annahme gelangt sein soll, dass Herr Pannhoff mit einer Geschwindigkeit von "ca. 64 km/h" gefahren sei.
Bereits die Annahme dabei, es handele sich um eine Spurenlänge von 40 Metern, begründet ein nicht haltbares Ergebnis.
Unabhängig davon ist nicht erkennbar, aufweichen weiteren Grundlagen sich die Annahme der Geschwindigkeit von ca. 64 km/h stützt.
Sürken, Rechtsanwalt
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Oldenburg, 07. 09. 2004
Einstellungsbescheid
Tattag: 16.06.2004 amtliches Kennzeichen: OL-xx xx
Sehr geehrter Herr Pannhoff,
das gegen Sie eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren habe ich gemäß § 46 (1) OWiG in Verbindung mit § 170 (2) StPO eingestellt, da keine Ordnungswidrigkeit durch Sie vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen...
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Mit diesem Schreiben bin ich zumindest schon mal aus strafrechtlicher Sicht unschuldig.
Diese Unschuld können wir bei jeder Gelegenheit vorbringen und auf diese verweisen.
Am 12. Oktober, 4 Monate nach dem Vorfall hat sich die Firma, die die Markierungen aufgebracht hat, immer noch nicht gemuckt.
Es ist schon fast so, als würde es diese Firma garnicht geben.
Somit reichen wir an diesem Tag Klage beim Amtsgericht Oldenburg ein.
Für mich war immens wichtig, dass die Mitarbeiter der Markierungsfirma, die als Zeugen geladen waren, zugeben, dass sie die Glasperlen, die die Nachtsichtbarkeit ermöglichen, entgegen der Richtlinien, die Handstreuung untersagen, diese Glasperlen per Handstreuung auf den noch weichen Pfeil aufgetragen haben.
Die Handstreuung ist nicht erlaubt, da diese Perlen es wirklich in sich haben.
Sie haben praktisch die selbe Wirkung, wie Murmeln auf einer ebenen Fläche: Man rutscht auf denen, obwohl sie nur maximal 1mm gross sind, wie auf Glatteis aus.
Perfekt wäre es, wenn sie dann auch noch zugeben würden, dass sie die überschüssigen Perlen danach nicht abgefegt haben.
Vorab: Sie haben es genau so, wie ich es erhoffte, ausgesagt.
Für mich nicht verwunderlich, in der ganzen Branche wird das so gehandhabt, obwohl zumindest die Firmenleiter um die Gefahr wissen.
Da es 2 Mitarbeiter waren, konnten diese auch schlecht lügen, ohne zu riskieren, durch den Kollegen eine Klage wegen Falschaussage zu riskieren.
Dieses Wissen habe ich mit Hilfe meines Schwagers Holger bekommen, der direkt im Herz einer Asphaltfabrik sitzt, deren Laborleiter er ist.
Aus diesem Umstand heraus kann er mich auch direkt aus diversen Instituten dieser Branche mit Hintergrundwissen versorgen.
Teilweise kommen die technischen Zusammenhänge hinter vorgehaltener Hand direkt von den Firmen, die die Markierungsstoffe herstellen.
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Oldenburg, 12. 10. 2004
Klage
des Herrn Dirk Pannhoff, Oldenburg
gegen
die Firma St. GmbH, vertreten d. d. GF. Hi. und Ho.,
- Beklagte -
wegen Forderung vorläufiger Streitwert: 3.732,03 €
Namens und im Auftrag des Klägers erheben wir Klage und werden beantragen, wie folgt zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.732,03 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2004 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Soweit die Voraussetzungen vorliegen, wird beantragt, ohne mündliche Verhandlung Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil zu erlassen.
Eine Güteversuch scheint aus Sicht des Klägers aussichtslos.
Den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss zahlen wir aus eigenen Mitteln anliegend per Gerichtskostenmarken ein.
Begründung:
Der Kläger ist Halter des Kraftrades Moto Guzzi mit dem amtlichen Kennzeichen OL-xx xx.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Wesentlichen aus der Beschädigung des Krades geltend.
Die Beklagte hat am 16.06.2004 im Auftrag der Stadt Oldenburg Fahrbahnmarkierungen auf der Straße "Friedhofsweg" in Oldenburg im Kurvenbereich Rauhehorst/Melkbrink vorgenommen.
Offenbar unmittelbar nach diesen Arbeiten befuhr der Kläger mit seinem Krad die Straße Rauhehorst stadteinwärts.
Auf dieser innerörtlichen Straße gibt es keine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung.
Am 16.06.2004 gegen 13:30 Uhr, als der Kläger mit seinem Krad diesen Kurvenbereich befuhr, waren die Fahrbahnmarkierungen soeben von der Beklagten ausgeführt, sodass die Markierung noch frisch und nicht getrocknet war.
Obwohl der Kläger mit seinem Krad vorschriftsmäßig stadteinwärts fuhr, rutschte das Krad auf dieser Fahrbahnmarkierung ab und der Kläger verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug.
Beweis: l. Beiziehung der Akten der Stadt Oldenburg zum
Aktenzeichen 01.xxxxx.xxxxxx.x x.
2. Zeugnis Julia Em.,
3. Zeugnis Sebastian He.,
4. Zeugnis Johannes Kl.
An der Unfallstelle existierten keine Hinweisschilder oder sonstige Hinweise, die auf die Gefahrenstelle durch die Fahrbahnmarkierungen aufmerksam machen.
Beweis: wie zuvor
Für den Kläger stellte sich der Verkehrsunfall als unabwendbares Ereignis dar.
Er verlor die Kontrolle über sein Krad, weil die Gefahrenstelle nicht erkennbar war und er auf Grund der noch frischen Fahrbahnmarkierung mit seinem Krad wegrutschte.
Die Fahrbahnmarkierung war noch derartig frisch, dass die weiße Farbe der Markierung an den Reifen des Krades haftet und erkennbar ist.
Beweis:
1. wie zuvor
2. Augenscheinseinnahme
3. Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüro Heine vom 12.08.2004, Seite 14, Bild 14, Seite 13, Blatt 13. Seite 12, Blatt 12, Bild 7 Seite 10, Bild l, Seite 7 Anlage K l im Original für das Gericht und in Kopie für die Beklagte beigefügt
Der Verkehrsunfall ist vom 1. Polizeikommissariat Oldenburg zur Vorgangsnummer 2004xxxxxxxx-001 aufgenommen worden.
Beweis: Beiziehung der Akten der Stadt Oldenburg, b. b.
Die vorbenannten Zeugen können bestätigen, dass der Kläger vorschriftsmäßig gefahren ist und dass das Krad auf der Fahrbahnmarkierung derart weggerutscht ist,. dass der Kläger die Kontrolle über das Krad verloren hat.
Deshalb und auf Grund der noch vorhandenen Spuren ist zu unterstellen, dass die Beklagte entgegen den Richtlinien für Fahrbahnmarkierungen - RMS-1 des Bundesverkehrsministeriums keine ausreichenden Kontrollprüfungen während der Applikation und keine hinreichenden Überprüfungen der Überrollbarkeit (Trocknungszeit) sowie der Verteilung und Einbettung der Nachstreumittel sowie der Griffigkeit der Markierung vorgenommen hat.
Bevor die Markierung ausgehärtet war, hat die Beklagte den Verkehr im Bereich der Fahrbahnmarkierung wieder freigegeben und damit ihr obliegende Verkehrssicherungspflichten verletzt, wodurch der Verkehrsunfall allein verursacht worden ist.
Beweis:
1. wie zuvor
2. Sachverständigengutachten
Das ursprünglich gegen den Kläger eingeleitete Bußgeldverfahren ist mit Bescheid vom 07.09.2004 eingestellt worden.
Beweis: Beiziehung der Akten der Stadt Oldenburg, b. b.
Durch den Sturz sind am Krad diverse Schäden im rechten Seitenbereich, insbesondere an der Auspuffanlage, am Zylinderkopf und Hinterradschwinge eingetreten.
Der Gesamtschaden beläuft sich entsprechend der gutachterlich festgestellten Reparaturkosten auf 3.000,04 € ohne Mehrwertsteuer.
Beweis: Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüro Heine vom 12.08.2004, b. b.
Für das Gutachten hat der Kläger weitere 412,26 € aufgewendet.
Beweis: Rechnung des Sachverständigenbüro Heine vom 12.08.2004 Anlage K 2 in Kopie beigefügt
Ferner wird auf die anliegende Auflistung der beschädigten Bekleidungen durch den Kläger (Lederjacke. Integralhelm, Jeanshose, Handschuhe, Stiefel) Bezug genommen.
Beweis: "Auflistung der beschädigten Kleidung und deren Wert" Anlage K 3 in Kopie beigefügt
Dementsprechend ist weiterer Klagegegenstand der Ersatz des Zeitwertes der insgesamt für die dort genannten beschädigten Bekleidungsstücke mit 115.00€.
Einschließlich einer Kostenpauschale von 20.00 € beziffert sich mithin der Gesamtschaden wie folgt:
1. Krad-Schaden 3.000,04 €
2. Sachverständigenkosten 412,26 €
3. Beschädigung von Bekleidung u. a. 115,00 €
4. Kostenpauschale 20,00 €
gesamt 3.547,30 €.
Wegen dieses Schadens hat sich der Kläger zunächst an die Stadt Oldenburg als Straßenbaulastträger mit Schreiben vom 21.07.2004 gewandt und Schadensersatzansprüche geltend gemacht.
Beweis: Schreiben der Rechtsanwälte Sürken & Bitter an die Stadt Oldenburg vom 21.07.2004 Anlage K 4 in Kopie beigefügt.
Der Haftpflichtversicherer der Stadt Oldenburg hat mit Schreiben vom 17.08.2004 die Haftung mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass der Beklagten die Durchführung der Arbeiten um die Fahrbahnmarkierung und die Absicherung der Baustelle oblag.
Beweis: Schreiben der XXX-Versicherung an Rechtsanwälte Sürken & Bitter vom 17.08.2004 Anlage K 5 in Kopie beigefügt.
Mit Schreiben vom 19.08.2004 wandte sich der Kläger deshalb an die Beklagte und forderte zum Anerkenntnis der Haftung bis zum 31.08.2004 auf.
Beweis: Schreiben der Rechtsanwälte Sürken & Bitter an die Beklagte vom 19.08.2004 Anlage K 6 in Kopie beigefügt.
Die Beklagte reagierte nicht, sodass sie nochmals mit Schreiben vom 08.09.2004 um Stellungnahme gebeten wurde.
Beweis: Schreiben der Rechtsanwälte Sürken & Bitter an die Beklagte vom 08.09.2004 Anlage K 7 in Kopie beigefugt Die Beklagte hat auch darauf nicht reagiert, sodass Klage geboten ist.
In dem Klageantrag ist der weitere Betrag in Höhe von 184,73 € enthalten.
Dieser Betrag betrifft die Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte Sürken & Bitter.
Sürken, Rechtsanwalt
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Der Gerichtstermin wurde dann auf den 20. Januar 2005 festgelegt.
Oh Wunder!!! Der fiktive Gegner nimmt langsam Gestalt an:
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Oldenburg, 13. 12. 2004
Die Klage ist nicht begründet.
Die Beklagte bestreitet, daß die Maschine des Klägers auf einer von ihr, der Beklagten, aufgebrachten Fahrbahnmarkierung ins Rutschen gekommen sei, weil diese einerseits noch nicht trocken und andererseits nicht abgesichert gewesen sei.
Die Beweislast trägt der Kläger.
Ganz allgemein ist sicher vorauszuschicken, daß der Kläger sich mit seiner Maschine offensichtlich des öfteren einmal „hinlegt".
So hatte es erst am 01.06.2004, also nur rd. zwei Wochen vor dem „streitgegenständlichen" angeblichen Schadenfall einen Unfall gegeben, für den der Kläger die Stadt Oldenburg in Anspruch genommen hat - wenn auch ohne Erfolg - mit der Begründung, daß er an der Ecke Damm/Westfalendamm auf Blütensaft (sic!) ausgerutscht sei, der von einem im Bereich der angeblichen Unfallstelle befindlichen Baum herab- und auf die Fahrbahn getropft sei, wofür - wie könnte es anders sein - die Stadt Oldenburg hafte.
Dies vorausgeschickt hat es auch im vorliegenden Fall keine Fahrbahnmarkierung gegeben, die rutschig gewesen und dennoch nicht abgesichert gewesen sei.
Zutreffend ist lediglich, daß Mitarbeiter der Beklagten, die nachbenannten Zeugen Peter Fr. und Eduard It., am 16.06.04 im Bereich Rauhehorst/Ziegelhofstraße die Fahrbahnmarkierung, d. h. die in diesem Bereich unterbrochene Mittellinie erneuert hatten.
Daß dies indessen die Ursache für den Sturz des Klägers gewesen sei, ist aus mehreren Gründen technisch ausgeschlossen:
Bei dem von der Beklagten verwandten Markierungsstoff handelt es sich nicht etwa um gewöhnliche Farbe, sondern um eine sog. Thermoplastik, die bei einer Temperatur von 180 °C auf die Fahrbahndecke aufgebracht wird und -je nach Außentemperatur - in fünf bis zehn Minuten vollkommen aushärtet.
Mit anderen Worten muß das bei dieser Art Markierung verwendete Material nicht trocknen, sondern nur auskühlen.
In den heiß applizierten Strich wird ein zu dem System gehörendes Nachstreumittel (Griffigkeits- und Reflexionsmittel) eingestreut.
Anschließend wird die ausgehärtete Markierung abgefegt, um loses Nachstreumittel zu entfernen.
Selbstverständlich - und zwar bereits zur Sicherheit der Mitarbeiter der Beklagten, die immerhin im öffentlichen Verkehrsraum arbeiten - ist die Arbeitsstelle während der Markierungsarbeiten durch entsprechende Beschilderung sowie das Begleitfahrzeug mit Rundumleuchte und die Fahrbahn selbst mit sog. „Lübecker Hüten" gesichert.
All das war auch am 16.06.2004 im Bereich Rauhehorst/Ziegelhofstraße der Fall.
Beweis für alles; Zeugnis der Mitarbeiter Peter Fr. und Eduard It., beide zu laden bei der Beklagten dieses Rechtstreits.
Von dem vorstehend geschilderten Arbeitsablaufher, d. h. Aufbringen der heißen Thermoplastik, anschließendes Aufbringen des Griffigkeits- und Reflexionsmittels und das Abfegen des inzwischen ausgehärteten Markierungs-Materials und alsdann Einsammeln der Schilder und „Lübecker Hüte" sowie deren Verladung auf das Begleitfahrzeug, ist die Thermoplastik längst abgekühlt und damit ausgehärtet, wenn die Leute der Beklagten die Arbeitsstelle verlassen - die sich davon aber auch bevor sie losfahren, noch überzeugen -wie es auch im vorliegenden Falle geschehen ist.
Beweis: wie vor.
Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag verunglückt sein will, als die Arbeitsstelle nicht mehr abgesichert war und sich auch die Leute der Beklagten dort nicht mehr aufhielten, folgt daraus zwangsläufig - eben wegen der technischen Gegebenheiten des Materials (s. o.) - daß es nicht richtig sein kann, daß das Markierungsmaterial noch nicht trocken und aus diesem Grund rutschig gewesen sei, so daß es dem Kläger, als er darüber gefahren sei, zum Verhängnis geworden sei.
Beweis: Gutachten eines Sachverständigen.
Abgesehen davon: wenn der Vortrag des Klägers wirklich richtig wäre und er auf nicht abgetrockneter Farbe ausgerutscht worden wäre, hätte es, wie jedermann einleuchtet, entsprechende Schmierspuren auf der Fahrbahn geben müssen- die es tatsächlich nicht gegeben hat.
Tatsächlich gibt es, wenn nicht ausgehärtete Thermoplastik überfahren wird, auch keine Schmierspuren, wohl aber drückt sich das Reifenprofil in das Material hinein, Spuren, die nicht mehr zu beseitigen sind.
Dies geschieht in ganz seltenen Fällen, wenn extrem heiße Außentemperaturen in der Größenordnung bis zu 30 °C herrschen und der Asphalt einer Fahrbahndecke sich extrem aufheizt.
In einem solchen Fall kann es sehr selten vorkommen, daß sich die Thermoplastik ebenfalls erhitzt und immerhin weich genug wird, als daß sich Reifenprofile darin abdrücken können.
Sobald das Material alsdann wieder abgekühlt ist, bleibt das Muster des betreffenden Reifenprofils für immer, d. h. bis sie wieder entfernt wird, in der Markierung erhalten.
Beweis für alles: wie vor.
Eine solche Spur in der Markierung gibt es im Bereich der Arbeitsstelle der Beklagten am 16.06.04, in dem der Kläger zu Fall gekommen sein will, indessen nicht,
Beweis: Augenschein,
- schon deshalb nicht, weil die Außentemperaturen nicht derart waren, als daß die Thermoplastik nicht in Minuten ausgehärtet wäre.
Beweis;
1. Auskunft des Deutschen Wetterdienstes, Wetteramt Bremen,
2. Gutachten eines Sachverständigen,
3. Zeugnis von Peter Fr. und Eduard It., b. b.
Mit anderen Worten: der Kläger kann nicht auf einer kurz zuvor von der Beklagten aufgebrachten Fahrbahnmarkierung aus- oder weggerutscht und dadurch zu Fall gekommen sein.
Sein Sturz, wenn es ihn in diesem Bereich denn gegeben haben sollte, muß also auf einer anderen Ursache beruhen.
Daraus ergibt sich zugleich, daß die angeblichen Farbspuren an dem Reifen des Motorrades, wie sie auf den von dem Kläger vorgelegten Fotos sichtbar sind, nicht von diesem Unfall herrühren können.
Die Beklagte bestreitet bereits, daß es sich überhaupt um einen Reifen von der Maschine des Klägers handelt, mit der dieser am 16.06.04 im Bereich Rauhehorst/Ziegelhofstraße verunglückt sein will.
Sie bestreitet auch, und tritt insoweit Beweis an durch:
Gutachten eines Sachverständigen,
daß es sich bei den auf den Fotos erkennbaren Farbspuren um Abschürfungen des von ihr für die Fahrbahnmarkierungen verwandten Thermoplastik-Materials handelt - und weistschließlich daraufhin, daß die Spuren sich ausschließlich im Bereich der Reifenschulter finden - was beweist, daß die Maschine, zu der der abgelichtete Reifen gehört, sich in dem Augenblick, als die Anhaftungen auf der Reifenschulter entstanden, bereits in extremer Schräglage befunden haben muß,
Beweis: wie vor
- was beweist, daß etwaige Farbe auf der Fahrbahn nicht die Ursache des Unfalls gewesen sein könnte, eben weil die Maschine, als die Anhaftungen entstanden, bereits eine Schräglage hatte, die jedenfalls im normalen Straßenverkehr nur zustande kommt, wenn eine Maschine bereits umstürzt.
Beweis: wie vor.
Die Klage ist nach alledem unbegründet.
Die Beklagte bestreitet eine Ursache für den angeblichen Sturz des Klägers gesetzt zu haben, wenn der Sturz sich überhaupt in dem Bereich ereignet hätte, in dem sie vorher tätig war, was sie ebenfalls bestreitet.
Nur der Vollständigkeit halber: der Kläger verkennt die Rechtslage, wenn er geltend macht, Anspruch auf vollen Schadenersatz zu haben, weil der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Abgesehen davon, daß die Beklagte dies bestreitet, ist, weil letztere nicht als Halterin eines Kfz an dem angeblichen Unfall beteiligt war, nicht § 17 Abs. 3 StVG „einschlägig", sondern § 7 Abs. 2 StVG n. F. - so daß der Kläger nur Anspruch auf vollen Schadenersatz haben könnte, wenn er bewiese, daß sich der Unfall für ihn als „Höhere Gewalt" darstellte.
Daß dies bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht der Fall war, ist offensichtlich - abgesehen davon, daß es zum Grundwissen, insbesondere jeden Zweiradfahrers gehört, daß beim Überfahren von Fahrbahnmarkierungen Vorsicht geboten ist - nicht weil die Markierung, wie der Kläger der Wahrheit zuwider behauptet, noch nicht getrocknet wäre, sondern weil Fahrbahnmarkierungen eine andere Oberflächenstruktur aufweisen als Asphaltdecken - weshalb sie von Zweiradfahrern als „glatt" empfunden werden können, während Pkw-Fahrer aus Erfahrung wissen, daß das Reifengeräusch ein anderes ist, wenn ein oder mehrere Reifen eines Pkw eine Fahrbahnmarkierung überfahren.
Wie gesagt, ist dies aber nur eine Hilfserwägung, da es im vorliegenden Falle an einem Verschulden der Beklagten fehlt, unabdingbare Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch des Klägers überhaupt.
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Aus dem obigen Schrieb geht eindeutig hervor, dass man schon mal Stimmung gegen mich, den bösen Motorradfahrer und Bescheisser machen will.
Weder bin ich irgendwann mal auf Blütensaft ausgerutscht, noch erfinde des öfteren irgendwelche Unfälle, für die ich dann irgendjemanden abkassieren will.
Deswegen auch folgender Schrieb meines Anwaltes:
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Oldenburg, 22. 12. 2004
In dem Rechtsstreit
Pannhoff ./. St. GmbH
RAe. Sürken & Bitter RAe. Dr. K. pp.
ist auf die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 13.12.2004 wie folgt zu replizieren:
Der Kläger ist empört darüber, dass ihm offenbar ins Blaue hinein entgegengehalten wird, dass er erst am 01.06.2004 einen Unfall erlitten hat, aus dem er gegenüber der Stadt mit der von der Beklagten angegebenen Begründung Schadensersatzansprüche geltend macht.
Dies ist frei erfunden und falsch.
Bis zu dem hier gegenständlichen Sturz mit seinem Motorrad hatte der Kläger seit 1983 insgesamt zwei Unfälle. Dies, obwohl er seit 1983 mit dem Motorrad ca. 250.000 km gefahren ist.
Zu keiner Zeit und insbesondere nicht wegen eines Unfalls am 01.06.2004 hat der Kläger gegen die Stadt Oldenburg Schadensersatzansprüche aus einem Unfall geltend gemacht, wenn von dem hier vorliegenden Ereignis abgesehen wird.
Falsch ist, dass die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter die Fahrbahnmarkierung lediglich im Bereich der "unterbrochenen Mittellinie" erneuert hat.
Sämtliche Markierungen im Kurvenbereich sind erneuert worden.
Beweis: Augenscheinseinnahme
Auf den vorgelegten Lichtbildern insbesondere aus denen der Bußgeldakte (Blatt 19 der Akten) zeigt sich, dass von den Fahrbahnmarkierungen die nahezu gesamte Fahrbahn betroffen ist, sodass ein Ausweichen mit dem Krad so gut wie ausgeschlossen erscheint.
Dies insbesondere im Hinblick auf die Markierungen für den Fußgängerübergang und die durchgehende Haltelinie.
Richtig ist, dass als Markierungsstoff nicht gewöhnliche Farbe sondern die von der Beklagten sogenannte Thermoplastik verwendet wird, die mit einer Temperatur von ca. 180 °C auf die Fahrbahndecke ausgebracht wird.
Der Kläger bleibt dabei, dass die Fahrbahnmarkierung fehlerhaft erfolgt ist und dadurch der Unfall verursacht worden ist.
Tatsache ist, dass der Kläger mit seinem Krad unmittelbar vor dem Sturz am 16.06.2004 von Zuhause sich auf den Weg zur Arbeit begeben hat.
Beweis: Zeugnis Sylvia Pannhoff. zu laden über den Kläger
In diesem Zeitpunkt befanden sich keine Farbspuren oder Fahrbahnmarkierungsspuren auf den Reifen am Krad des Klägers.
Beweis: wie zuvor
Die Beklagte mag bestreiten, dass es sich bei den Spuren auf den Reifen am Krad des Klägers um die Fahrbahnmarkierung handelt, die die Beklagte im erwähnten Kurvenbereich aufgetragen hat.
Die Zeugin Sylvia Pannhoff kann bestätigen, dass vor dem Sturz am Motorrad keine Farbspuren vorhanden waren.
Die Polizeibeamten vor Ort haben das Krad des Klägers noch am Unfallort fotografiert und auch auf diesen Lichtbildern sind die Farbspuren deutlich zu erkennen.
Damit dürfte feststehen, dass die Farbspuren an den Reifen am Krad des Klägers von der Fahrbahnmarkierung im Kurvenbereich Friedhofsweg herrühren.
Die Beklagte meint, dass die Fahrbahnmarkierung in dem Augenblick, als der Kläger sie befahren ist, ausgetrocknet gewesen "sein muss", sodass es ausgeschlossen ist, dass die Spuren am Krad des Klägers von dieser Fahrbahnmarkierung herrühren.
Dem ist zu entgegnen, dass das Ergebnis feststeht.
Nochmals wird vorsorglich unter Beweis gestellt, dass die Spuren am Reifen von der
Fahrbahnmarkierung im hier betreffenden Kurvenbereich herrühren.
Beweis: Sachverständigengutachten
Damit steht gleichzeitig fest, dass die Fahrbahnmarkierung nicht fachgerecht aufgetragen worden ist.
Beweis: Sachverständigengutachten
Auch der Zeuge Kl. kann insbesondere bestätigen, dass der Kläger mit seinem Krad auf der Fahrbahnmarkierung und wegen der Markierung ausgerutscht ist.
Beweis: Zeugnis Kl., b. b.
Es ist falsch, dass sich der Kläger in einer extremen Schräglage befunden hat, als er in den Kurvenbereich hineingefahren ist.
Beweis: wie zuvor
Auch die vorgelegten und im Termin weiter vorzulegenden Lichtbilder bestätigen dies.
Die Lichtbilder bestätigen ferner, dass der Kläger kein Bremsmanöver vorgenommen hat.
Deutlich sind quer zur Rollrichtung der Reifen Rutschspuren der Fahrbahnmarkierung zu erkennen, die zeigen, dass die Spuren am Reifen, die sich an den Flanken des Reifens (die Beklagte nennt es: Reifenschulter) befinden, erst durch das Rutschen hervorgerufen worden sind.
Beweis: Sachverständigengutachten
Bestritten wird, dass Schmierspuren auf der Fahrbahn festzustellen sein müssen, wenn sich der Unfall wie vom Kläger vorgetragen ereignet hat.
Beweis: Sachverständigengutachten
Die Beklagte verkennt bei ihren weiteren Ausführungen im Übrigen, dass Fahrbahnmarkierungen insbesondere für Kradfahrer nur dann eine besondere Gefahr darstellen, wenn es sich bei diesen Fahrbahnmarkierungen um ältere, bereits abgefahrene Markierungen handelt, die zudem nass oder zumindest feucht sind.
Trockene und insbesondere neu aufgetragene Fahrbahnmarkierungen bedeuten, wenn sie fachgerecht aufgebracht worden sind, eine größere Haftung als der Straßenbelag selbst.
Beweis: Sachverständigengutachten
Sobald die neu aufgetragene Fahrbahnmarkierung ausgehärtet ist, hat sie eine Griffigkeit, die auch von dem subjektiven Empfinden der Fahrer nicht als eingeschränkt eingeschätzt wird.
Die Beklagte verkennt ferner, dass es im Übrigen auf die akustische Wahrnehmung seitens des Fahrers nicht ankommt.
Maßgebend sind allein die physikalischen Gegebenheiten am Straßenbelag.
Wenn die Fahrbahnmarkierung neu angebracht ist. ist die Griffigkeit optimal, sobald die Markierung ausgehärtet ist. Dies set/t allerdings voraus, dass die Markierung fachgerecht aufgetragen worden ist.
Beweis: wie zuvor
Den Zeugengebührenvorschuss zahlen wir anliegend per Gerichtskostenmarken aus eigenen Mitteln verauslagend ein.
Sürken, Rechtsanwalt
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Oldenburg, 29. 12. 2004
Die Beklagte nimmt Ihre Behauptung zurück, daß der Kläger bereits am 01.06. 2004 einen Motorradunfall erlitten habe.
Unser diesbezüglicher Vortrag beruht auf einem Informationsversehen, für das wir uns, auch im Namen unserer Auftraggeberin entschuldigen.
Ansonsten bleibt es in jeder Weise bei dem diesseitigen Vortrag.
Das ergebnis der am 20.10.05 vor dem Gericht stattfindenden Beweisaufnahme bleibt abzuwarten.
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Am 20. Januar war es dann soweit.
Der Gerichtstermin war gekommen.
Somit jetzt das Protokoll der Beweisaufnahme in Blau:
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Oldenburg, 20. 01. 2005
Der Kläger ( ICH ) erklärt:
Ich bin mit ca. 50 km/h auf der Straße hinter einem Fahrzeug hergefahren auf dem Weg zu Arbeit.
Wenn mir das Bild der Ermittlungsakte gezeigt wird, so halte ich es für wahrscheinlich dass mein Motorrad sich gerade auf dem neu gemachten weißen Geradeauspfeil befand, als sowohl Vorder- wie auch Hinterrad plötzlich wegrutschten.
Dies stimmt auch damit überein dass von dem Geradeauspfeil an die auf der Straße anschließend sichtbare Kratzspur ausging.
Das Motorrad ist inzwischen instandgesetzt.
Ich bin mit den Reifen weitergefahren, so das mittlerweile die Farbanhaftungen nicht mehr zu sehen sind.
Es liegen aber neben den in der Akt befindlichen Lichtbildaufnahmen weitere Lichtbilder vor, die ich nach dem Unfall fertigte.
Zeugin Julia Em.:
Ich kam gemeinsam mit Herrn He. auf dem Fußweg auf der Seite des Motorradfahrers, allerdings in entgegengesetzter Richtung.
Ich hörte plötzlich ein lautes Geräusch und sah den Motorradfahrer mit samt Motorrad quer über die Straße in Richtung der gegenüberliegenden Auffahrt rutschen.
Herr Pannhoff sagte zu uns, dass er mit seinem Motorrad auf dem Verkehrspfeil ausgerutscht sei.
Wir gingen dann zu dem Pfeil und konnten dort eine schwarze Spur sehen.
Ich hatte am Morgen gesehen, wie dort neue Farbe aufgebracht wurde.
Die Markierungen sind auch geändert worden.
Es mag ca. halb 9.00/9.00 gewesen sein, dass ich dort von meinem Balkon aus Arbeiter gesehen habe.
Genauer habe ich den Pfeil nicht untersucht.
Ich habe ihn weder angefasst noch kann ich sagen, ob dort rutschiges Material lag.
Auf Frage des Beklagten-Vertreters:
Nach dem Unfall habe ich an dem Reifen des Motorrades weiße Spuren gesehen; ob diese an beiden Reifen waren, kann ich nicht mehr sagen.
Zur Geschwindigkeitkeit von Herrn Pannhoff kann ich nur sagen, dass ich ihn erst gesehen habe, als er bereits über die Straße rutschte.
Zeuge Sebastian He.:
Ich bin gemeinsam mit Frau Em. auf dem Fußweg der Friedhofsseite gegangen, als ich plötzlich einen Motorradfahrer mit Motorrad über die Straße rutschen sah.
Vorher hatte ich ihn nicht gesehen.
Wir haben dann geholfen, sein Motorrad auf die Auffahrt zu ziehen.
Am Vorderreifen habe ich weißen Farbabrieb festgestellt; ob ich den Hinterrreifen auch gesehe habe, weiß ich nicht.
Herr Pannhoff sagte dann sofort, dass er auf einem Verkehrspfeil ausgerutscht sei.
Wenn mir das Lichtbild der Ermittlungsakte gezeigt wird, kann ich sagen, das es sich um den Geradeauspfeil handelte.
Dort haben wir dann auch schwarzen Abbrieb festgestellt.
Den Pfeil selbst habe ich nicht untersucht, so dass ich nicht sagen kann, ob dor rutschiges Material war.
Ich habe die Arbeiter, die die Markierungen erneuert haben, an den Vormittag gesehen; die genaue Uhrzeit oder das Ende der Arbeiten kann ich nicht angeben.
Ich hatte nicht den Eindruck, dass Herr Pannhoff sehr schnell rutschte.
Zeugin Sylvia Pannhhoff:
Ich habe kurz vor dem Unfall meinen Mann zu Hause verabschiedet.
Ich kann sicher sagen, dass
an den Reifen zu diesem Zeitpunkt kein weißer Farbabrieb war.
Ca. 10 Minuten später wurde
ich dann zum Unfallort gerufen und habe das Motorrad dort mit weißen Spuren gesehen. Ich kann mich lediglich an weiße Spuren am Hinterrad erinnern. Zum Vorderrad kann ich nichts
sagen.
Zeuge Eduard It. ( Einer der Fahrbahnmarkierer):
An dem Unfalltag haben wir für die Beklagte dort die Pfeile wie auch die Radfahrer- und
Fußgängerfurtmarkierungen erneuert.
Die Arbeiten haben wir ca. gegen 11.00 Uhr beendet.
Ich meine, wir hatten nach dem Frühstück damit angefangen.
Als die Polizisten zu uns kamen, hatten wir bereits die zweite Baustelle beendet.
Die Pfeile werden mit einem Heißplastikstoff erneuert, in dem bereits eine Körnung enthalten ist.
Anschließend streuen wir allerdings auch noch etwas von oben drauf.
Es kommen Perlen darauf.
Der Pfeil wird danach nicht abgefegt, andernfalls würde man die Perlen wieder rausfegen.
Die Aushärtung dauert lediglich 5 bis 10 Minuten.
Die Temperaturen an dem Tag waren nicht außergewöhnlich hoch.
Auf Frage des Beklagten-Vertreters:
Diese Pfeile werden immer nach dieser Technik hergestellt.
Probleme sind mir nicht bekannt.
Wenn mir die Lichtbilder Bl. 20 der Ermittlungsakte gezeigt werden, so kann ich sagen, dass gewisse Anzahl von losen Glasperlen normal sind.
Auf Frage des Kläger-Vertreters:
Bevor wir die Baustelle verlassen, überprüfen wir z.B. mit dem Fuß, ob die Spuren ausgehärtet sind.
Die Pfeile streuen wir nicht mit Geräten sondern mit der Hand.
Hierfür haben wir keine Geräte.
Zeuge Peter Fr. ( Der zweite Fahrbahnmarkierer):
Mit den Markierungen im Bereich des Friedhofsweges haben wir im Juni nach einer Einweisung durch die Stadt Oldenburg haben wir dann etwa gegen 08.30 Uhr begonnen.
Zunächst haben wir die Stoppbalken und die Furtmarkierungen erneuert.
Die Pfeile haben wir zuletzt erneuert.
Ich schätze, dass wir gegen 11.00 Uhr fertig waren.
Die Pfeile erstellen wir, indem zunächst eine Schablone hingelegt wird und dann die Klebemasse verteilt wird.
Anschließend wird bei den Pfeilen mit der Hand ein Abstreumittel verwendet.
Es handelt sie um eine Art Glasperlen, die bewirken, dass der Pfeil reflektiert und griffig wird.
Die Perlen sinken zum Teil in die Masse ein, zum Teil bleiben sie oben drauf liegen.
Der Pfeil wir anschließend nicht abgefegt. Auf der Straße wird nur dann gefegt, wenn irgendwo sehr viel Material liegengeblieben ist.
Dies kommt aber eher selten vor.
An diesem Tag kann ich mich auch nicht erinnern, dass dort gefegt wurde.
Dies wäre dann auch Aufgabe meines Kollegen gewesen.
Der Pfeil in Geradeausrichtung war an diesem Tag das letzte, was wir erledigt haben.
Danach habe ich noch die gesamte Baustelle aufgemessen.
Eine gesonderte Überprüfung der Aushärtung habe ich dann nicht mehr vorgenommen, weil mindestens 20 Minuten nach Abschluss der Arbeiten vergangen waren, bevor wir die Baustelle geräumt haben.
Ich kann nicht ausschließen, dass auch lose Glasperlen auf dem Pfeil lagen, die nicht eingesunken oder festgeklebt sind.
Wir arbeiten nach diesem Prinzip allerdings seit 30 Jahren und hatten keine Probleme damit.
Auf Frage des Kläger-Vertreters:
Die Pfeile werden von uns nicht mit der verstellbaren Maschine abgestreut sondern per Hand, weil andernfalls zu viel Streumaterial daneben fiele und weggefegt werden müßte.
Dies wird bei uns auch immer schon so gemacht.
Auf Frage des Beklagten-Vertreters:
Probleme mit dieser Methode sind mir nicht bekannt.
Auf Frage des Kläger-Vertreters:
Normalerweise haben neue Fahrbahnmarkierungen eine erhöhte Griffigkeit.
Zeuge Johannes Kl.:
Ich bin zunächst an der Unfallstelle vorbeigefahren mit meinem Fahrrad, als noch die
Bauarbeiten in Gange waren.
Dies war gegen Mittag.
Ich wollte meine Tochter von der Schule abholen.
Ca. ein halbe Stunde später bin ich mit meiner Tochter auf dem Fahrrad zurückgefahren.
Zu diesem Zeitpunkt waren bereits sämtliche Hütchen entfernt und von den Bauarbeiten nichts mehr zu sehen.
Ich bin in gleicher Fahrtrichtung wie der Motorradfahrer gefahren und befand mich auf dem Radweg;
etwa in gleicher Höhe ist dann der Motorradfahrer gestürzt.
Nach dem Unfall habe ich am Vorderreifen des Motorrades weiße Spuren gesehen.
Ich meine, dass wir uns nach dem Unfall auch den Markierungspfeil angesehen haben und
dort eine schwarze Spur gesehen haben.
So genau kann ich das allerdings nicht mehr sagen.
Auf Frage des Kläger-Vertreters:
Die Fahrgeschwindigkeit des Klägers kann ich nicht einschätzen.
Auf Frage des Beklagten-Vertreters:
Ich habe nicht genau gesehen, weshalb Herr Pannhoff mit dem Motorrad weggerutscht ist und ob dies auf dem Markierungspfeil war.
Ich möchte ausschließen, dass die Bauarbeiten dort bereits gegen 11.00 Uhr beendet gewesen sind.
Ich kann mit Sicherheit sagen, dass ich die Bauarbeiter dort wesentlich später gesehen habe.
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Gerade der letzte Satz gibt sehr zu bedenken. Dies hatte der Zeuge schon am Tag des Unfalles zu mir gesagt.
Somit sind die Bauarbeiten demnach nicht 2 1/2 Std sondern maximal 30 Minuten vorher beendet worden.
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Oldenburg, 31. 01. 2005
In dem Rechtsstreit ist noch auf Folgendes hinzuweisen:
Die Beklagte hat bei der Ausführung der Markierungsarbeiten grundlegende Sicherheitsvorkehrungen, die nach den Vertragsbedingungen und den Richtlinien der Bundesanstalt für Straßenwesen zwingend vorgeschrieben sind, nicht beachtet.
Nach Ziffer 5.2 ist ausdrücklich ausgeführt:
"Pfeile, Buchstaben und Ziffern sowie sonstige Markierungszeichen " sind unter Verwendung von Schablonen oder anderen geeigneten Vorlagen im Maßstab l: l herzustellen.
Das Aufbringen der Nach-Streumittel muss mit hierfür geeigneten Geräten erfolgen, Handstreuung ist nicht zulässig."
Beweis: 1. Sachverständigengutachten
2. "Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierung auf Straßen, ZTV M 02 Ausgabe 2002" Anlage K8 in Kopie beigefügtZweifelsfrei haben sowohl der Zeuge Fr. wie auch der Zeuge It. bestätigt, dass sie Handstreuungen vorgenommen haben.
Ferner haben sie bestätigt, dass die Markierung im Bereich des Pfeils nach Beendigung der Arbeiten und vor Räumung der Baustelle nicht abgefegt worden ist.
Die Handstreuung sei üblich, um größere Verluste des Streumittels zu vermeiden.
Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass die Beklagte offenbar regelmäßig derartig verfährt.
Der Zeuge Peter Frerichs hat ferner bestätigt, dass der markierte Pfeil nicht abgefegt worden ist, da es dadurch zu schwarzen Verfärbungen kommen würde.
Dies ist falsch, zumindest wenn ein gereinigter Besen verwendet wird.
Beweis: Sachverständigengutachten
Bei dem von der Beklagten verwendeten Nachstreumittel soll es sich um eine Art Glasperlen gehandelt haben, die bewirken, dass der Pfeil reflektiert und griffig wird.
Auch dies ist falsch.
Die verwendeten Glasperlen sind ausschließlich für die Reflektion verantwortlich; sie sind für die Griffigkeit sogar hinderlich.
Beweis: wie zuvor
Für die Griffigkeit ist als Nachstreumittel ein besonderer Quarzsand zu verwenden.
Beweis: wie zuvor
Die Vernehmung der Zeugen hat bestätigt, dass die Arbeiten bei den Fahrbahnmarkierungen nicht sach- und fachgerecht ausgeführt worden sind, so dass die Markierungen ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellten und dass sich dieses Risiko beim Kläger realisiert hat.
Immerhin konnten auch die Zeugen keine Erklärung dafür abgeben, dass sich an den Reifen des Krades des Klägers Fahrbahnmarkierungen als Schleifspuren befanden.
Sürken, Rechtsanwalt
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Anhand der Zeugenaussagen und der Auslegungen sowohl unserseits und seitens der Gegner hat das Gericht beschlossen, dass es jetzt Zeit für ein Gutachten wäre.
Der Gutachter schrieb daraufhin vorab, dass es anhand der Fotos zumindest schon mal klar wäre, dass ich dort offensichtlich einen Unfall hatte und dass dieser wohl von dem Pfeil ausging, der wohl noch rutschig war.
Letztlich alle Umstände zu klären würde sehr teuer werden. Anhand der eindeutigen Spurenlage deutete er an, dass das nun wirklich nicht extra sein muss.
Das passte dem Gegner natürlich garnicht, zumal er vorab durch die Blume mitteilen liess, dass dieser Gutachter wohl nicht der richtige wäre, da er ja von Markierungen gar keine Ahnung hätte.
Mit dieser Einschätzung haben die sich den Gutachter wohl nicht gerade zu einem noch grösseren Fürsprecher Ihrer Auffassung gemacht.
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Oldenburg, 15. 04. 2005
Im Rechtsstreit beziehen wir uns auf das Schreiben des Sachverständigen Sxxxxx vom 23.03.05 an das Gericht.
Nach unserem Verständnis bestätigt das Schreiben die Bedenken, die unsererseits von Anfang an gegen die Bestellung von Herrn Sxxxxx bestanden haben, der eben kein Sachverständiger für Straßenbau und insbesondere Fahrbahnmarkierungen ist.
Daß ein Zweirad-Fahrer auf einer rutschigen Fahrbahnmarkierung ausrutschen kann, weiß auch jeder Laie.
Darum handelt es indessen nicht — sondern darum, ob das von der Beklagten verwandte Material zum Zeitpunkt des Unfalls soweit ausgehärtet gewesen sein muß, daß es keine rutschige Fläche mehr darstellte.
Soweit der Sachverständige ein Wettergutachten benötigt, verstehen wir das so, daß er Wert darauf legt, die an dem Unfalltag herrschende Temperatur zu kennen.
Darüber liegt eine Auskunft des Wetterinstitutes METEO-data vom 11.04.05 vor - wonach die Temperatur an dem Unfalltag um die Mittagszeit + 16 ° betrug.
Das dürfte ausreichen.
Im übrigen teilen wir nachstehend die Stellungnahme der Beklagten zu der Anfrage von Herrn Sxxxxx mit:
„Ich verstehe, dass in diesem Zusammenhang eine Aussage zu den Temperaturen am 16.06.2004 erfolgen soll.
Den Grund für ein Wettergutachten versteh ich allerdings nicht, da in unseren Aufmassprotokollen und Tagesberichten die jeweiligen Temperaturen aufgenommen werden.
Sowohl in unserem Aufmassblatt als auch in dem Tagesbericht der Kolonne wurde die Temperatur mit ca. 20° C angegeben.
Es handelte sich also um einen kühlen und nicht um einen außerordentlich heißen Sommertag.
Darüber hinaus ist mir auch nicht klar, wer da was für ein Gutachten erstellt hat, ich gehe aber davon aus, dass es sich dabei nicht um einen vereidigten Sachverständigen für Fahrbahnmarkierung handelt.
Allein schon die Formulierung, dass der Abtrocknungsvorgang der Farbe noch nicht abgeschlossen war, geht am Sachverhalt vorbei.
Es handelt sich hier nicht um eine lösemittelhaltige Farbe, die durch Abtrocknen/Verdunsten überrollbar wird, sondern um eine Thermoplastik, die mit ca, 180° C aufgebracht wird und dann durch das Abkühlen einen festen Aggregatzustand erreicht.
Die von uns verarbeitete Thermoplastik der Firma xxxx ist wie alle in Deutschland zugelassenen Markierungsstoffe von der BAST zugelassen und auch in Bezug auf Überrollbarkeit klassifiziert.
Wie fast alle Thermoplastiken ist sie in Bezug auf Überrollbarkeit der Klasse T2 „schnelltrocknend, überrollbar in 1-10 min zugeordnet. "
Der Erweichungspunkt wird im technischen Datenblatt mit ca. 100° C angegeben. Der Übergang der Aggregatzustände erfolgt über einen plastischen Zustand, in denen bei Überfahren deutliche Abdrücke von Reifenprofilen erkennbar wären. D. h., wäre die Thermoplastik beim Überfahren noch nicht fest gewesen, würde man auch heute noch eine entsprechende Beschädigung der Leitlinie durch den Motorradreife sehen. Dies ist aber definitiv nicht der Fall. "
Wir weisen schon jetzt daraufhin, daß die Beklagte ggfl. ein „Gegengutachten" eines Fachmannes für Straßenmarkierungen einholen wird, falls sich das Gutachten von Herrn Sxxxxx darauf reduziert, daß ein Zweiradfahrer auf einer nicht abgetrockneten Fahrbahnmarkierung ausrutschen könne.
Im vorliegenden Falle war die Fahrbahnmarkierung abgetrocknet.
Im übrigen mag der Sachverständige Sxxxx die Fachfirma benennen, die er einzuschalten gedenkt, damit die Beklagte dieser die damaligen Aufmassblätter sowie das Prüfzeugnis der Bundesanstalt für das Straßenwesen zuleiten kann.Diese Unterlagen sind nötig, damit eine Straßenbaufirma überhaupt weiß, wovon der Sachverständige spricht.
Soeben erhalten wir von der Beklagten noch die Anschriften eines vereidigten Sachverständigen für Fahrbahnmarkierungen sowie einschlägiger Prüfinstitute pp.:
Hier folgte dann eine Auflistung diverser Personen und Institutionen, die von meinem Schwager alle als extrem Parteiisch eingestuft werden |
Dagegen halten wir die Hinzuziehung eines anderen Unternehmens, das ebenfalls Fahrbahnmarkierungen aufbringt, mindestens für „unglücklich", da von einem solchen Unternehmen schon aus Konkurrenzgründen, keine Objektivität erwartet werden kann.
Vielleicht ist es für das Gericht, und möglicherweise auch für Herrn Sxxxxx, von Bedeutung, daß der vereidigte Sachverständige Dipl. Ing. Fred K. von der zu Ziff. l genannten xxx-GmbH dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) bei einer Anwesenheit in Oldenburg vor einigen Tagen nochmals bestätigt hat, daß wenn der Kläger auf der von der Beklagten kurz zuvor aufgebrachten Fahrbahnmarkierung ausgerutscht wäre, weil diese noch nicht hinreichend ausgehärtet gewesen wäre, entsprechende Eindrücke in der aufgetragenen Materialschicht zurückgeblieben wären und nicht lediglich irgendwelche Abriebe, die Herr Sxxxxx angeblich festgestellt hat und offenbar bereits dem Motorrad des Klägers zuordnet.
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Im vorangegangenen Schreiben wird in jedem Fall massiv darauf hin gearbeitet, den vom Gericht bestellten Gutachter als nicht tauglich für diesen Fall darzustellen.
Man versucht, "seine" Gutachter als die einzig wahren ins Spiel zu bringen.
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Oldenburg, 12. 05. 2005
In dem Rechtsstreit liegen die zynischen Ausführungen der Beklagten neben der Sache.
Bislang hat die Beklagte keine plausible Erklärung dafür gegeben, wodurch die Spuren der Fahrbahnmarkierungen an die Reifen des Krades gelangten, wenn die Fahrbahnmarkierungen fachgerecht ausgeführt worden sind.
Wir nehmen insoweit Bezug auf den Bildbericht der beigezogenen Akte des 1. Polizeikommissariats Oldenburg zur Vorgangsnummer 2004xxxxxx-001 (Blatt 19 ff, insbesondere Blatt 21).
Ferner wird Bezug genommen auf die Ausführungen des PolizeiKommissars Vxxxx im Polizeibericht vom 16.06.2004 (Blatt 2 der Akten des l. Polizeikommissariats) sowie auf Blatt 20 dieser Akten.
Tatsächlich befanden sich im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls, wie im Unfallbericht des PolizeiKommissars Vxxxx ausgeführt, auf der Fahrbahnmarkierung kleine glasige Perlen.
Sie lagen lose auf der Oberfläche.
Beweis: l. Beiziehung der Akten des l. Polizeikommissariats
b. b.
2. Zeugnis des PolizeiKommissars Vxxxx, zu laden über das l. Polizeikommissariat Oldenburg
Entgegen den Vermutungen der Beklagten kann eine fehlerhafte Bearbeitung der Fahrbahnmarkierung nicht ausschließlich dadurch angenommen werden, dass die Fahrbahnmarkierung nach Beendigung der Arbeiten noch nicht ausgehärtet war.
Auch nach den Aussagen der Zeugen dürfte feststehen, dass die "Glasperlen" im Bereich der Markierung nicht fachgerecht aufgetragen worden sind.
Eine "Handstreuung" ist fehlerhaft.
Es kann dadurch nicht gewährleistet werden, dass mindestens 50 % der vertreuten Glasperlen sich mit der Fahrbahn-markierung verbunden hat. Diese Glasperle, die sich überwiegend nicht mit der Fahrbahnmarkierung verbunden hat, stellen eine erhebliche Gefahr dar, wenn der Anteil mehr als 50 % beträgt.
Hier hat mein Anwalt das erste mal leicht gepatzt. Es geht nicht um die Menge der lose auf der Oberfläche liegenden Perlen, sondern darum, dass alle mindestens 50% ihres Durchmessers im Markierungsmaterial eingesunken sein müssen, damit diese sich nicht beim drüberfahren lösen. |
Beweis: wie zuvor
Beim Überfahren dieser Glasperlen auf der Fahrbahnmarkierung im Kurvenbereich werden Teile der Fahrbahnmarkierung durch die Glasperlen herausgerissen und bleiben so zum Teil an der Bereifung des Fahrzeugs haften.
Beweis: Sachverständigengutachten
Die Beklagte verkennt, dass es deshalb nicht darauf ankommt, ob Reifeneindrücke in der aufgetragenen Fahrbahnmarkierung zurückgeblieben sind und ob die Fahrbahnmarkierung hinreichend ausgehärtet gewesen ist.
In jedem Fall ist die Beklagte verantwortlich.
Sürken, Rechtsanwalt
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Oldenburg, 24. 05. 2005
Im Rechtsstreit tragen wir die nachstehende Stellungnahme der Beklagten zu dem weiteren schriftsätzlichen Vortrag des Klägers in dessen Schriftsatz vom 12.05.05 vor und treten für deren inhaltliche Richtigkeit Beweis an durch:
Gutachten eines Sachverständigen.
„Die Beklagte bestreitet nicht, daß sich nach dem Unfall weiße Farbpigmente am Reifen des Krades des Klägers befunden haben, die Beklagte bestreitet aber daß die Farbpigmente auf dem Reifen von der von der Beklagten aufgebrachten Fahrbahnmarkierung stammen.
Dagegen spricht, daß es sich bei dem von der Beklagten aufgebrachten Markierungsmaterial um Thermoplastik handelt, welches sehr schnell aushärtet und sehr abriebsfest ist.
Wäre dieser Markierungsstoff tatsächlich nicht ausgchärtet gewesen, hätte sich das Material beim Überfahren/Überrutschen plastisch verformt und wäre dann mit diesen Verdrückungen bzw. Profilabdrücken ausgehärtet.
Man müßte die entsprechenden Spuren also heute noch sehen, dies ist aber nicht der Fall.
Auch der Abrieb von Markierungsmaterial am Reifen paßt nicht zu dem verwendeten Thermoplastikmaterial.
Dieses Material wird insbesondere in Kreuzungsbereichen und oft überfahrenen Quermarkierungen (z. B. Haltelinien) eingesetzt und muß auch Vollbremsungen eines Schwerlast Lkw aushalten.
Bezugnehmend auf die beigezogene Akte des l. Polizeikommissariats Oldenburg zur Vorgangsnummer 2004xxxxxx-001 weisen wir außerdem darauf hin, daß sich die Farbpigmente sehr weit auf der Schulter des Reifens und auf dem gesamten Radumfang befanden, was in keiner Weise zu dem beschriebenen Unfallhergang (Wegrutschen auf der Längsmarkierung) paßt, sondern in dieser Form nur dann erklärbar wäre, wenn das Krad bereits mit durchdrehendem Reifen in großer Schräglage über die Markierung gerutscht wäre, dies würde aber wiederum bedeuten, daß der Kläger schon vor der Markierung auf der Schwarzdecke, z. B. wegen überhöhter Geschwindigkeit oder starker Beschleunigung in Schräglage, weggerutscht wäre.
Ob sich beispielsweise schon vor dem Unfall Farbpigmente am Reifen des Krades des Klägers befanden, entzieht sich der Kenntnis der Beklagten, könnte aber eine plausible Erklärung darstellen.
Daß ein nichtfachgerechtes Nachstreuen mit Glasperlen unfallursächlich sei, wird von der Beklagten bestritten.
Woher die Aussage kommt, daß man mit Handstreuung keine „Verbindung" mit der Fahrbahnmarkierung erreichen kann, ist für uns nicht nachvollziehbar.
In diesem Zusammenhang sei nochmals da auf hingewiesen, daß Handstreuung bei Pfeilmarkierung branchenüblich ist und auch in jedem Fall als fachgerecht betrachtet werden muß.
Zwar fordert die ZTVM-02 als technische Vertragsbedingung öffentlicher Aufträge, daß „Nachstreumittel mit hierfür geeigneten Geräten zu erfolgen hat und Handstreuung unzulässig sei", doch erstens gibt es für Pfeilmarkierungen, Buchstaben und Piktogramme wegen der Geometrie wechselnder Breite keine geeigneten Perlschleudern und zweitens begründet sich diese Forderung daraus, daß man eine gleichmäßige Verteilung der Reflexkörper im Markierungsmaterial und damit eine gleichmäßige Nachtsichtbarkeit erreichen will.
Die Einbettung der Reflexkörper im Markierungsmaterial wird durch diese zivilrechtliche Vertragsbedingung nicht berührt und ist sehr wohl auch mit Handstreuung fachmännisch erreichbar.
Von Bedeutung in Bezug auf die Einbettung der Reflexkörper im Markierungsmaterial ist im übrigen nicht ein für uns nicht nachvollziehbarer 50 %-Anteil des aufgebrachten Nachstreumittels, sondern vielmehr die Einbettungstiefe der Reflexperlen, die zu mindestens 30 % in die Oberfläche des Markierungsstoffes eingesunken sein sollten
Dies hier bezieht sich auf die falsche Formulierung meines Anwaltes im vorhergegangenen Schreiben |
Dies kann durch einen Sachverstängen für Fahrbahnmarkierungen durch Inaugenscheinnahme einfach überprüft
werden.
Bei dem hier verwendeten Markierungssystem ist die Einbettung des Nachstreumittels aber ebenfalls besonders unkritisch.
Es wurden gemäß dei Verarbeitungsvorschrift Reflexperlen von der Firma Sxxxx Vxxxxx mit der Typbezeichnung Pxx eingesetzt, welche einen maximalen Durchmesser voi - 0,8 mm aufweisen, was einer Einbettung von mindestens 0,2 - 0,3 mm in 3 mm dicke Markierungsmaterial entspricht (zum Vergleich: bei Kaltspritzplastiken muß eine Einbettung von 1,3 mm-Perlen in einen 0,6 mm dicken Markierungsstoff erreicht werden).
Bei dem verlegten System ist ein Nachstreumit von 350 g/m2 gefordert.
Dies entspricht in etwa der Fläche einer 5 m langer Pfeilmarkierung, auf dem das Volumen einer Sandkastenschippe verteilt wird.
Zwei Drittel dieses Nachstreumittels besteht dabei aus Griffigkeitsmittel, sog. Silikaten, also feinem Quarzsand.
Was der Kläger hier versucht als erhebliche Gefahrenquelle darzustellen, welche ursächlich für ein für ihn unabwendbares Ereignis gewesen sei, ist vergleichbar mit einer Schaufel voll Sand, welche ein Kind aus dem Sandkasten auf die Straße wirft oder ein Päckchen Einstreusand für einen Kanarienvogel, der aus der Einkaufstasche beim Überqueren einer Straße auf den Boden fällt.
Es sei angemerkt, daß das Herausfahren von Nachstreumitteln bei jeder Fahrbahnmarkierung über die Lebensdauer der Markierung systemimmanent ist, weshalb z. B. die hier verwendete Thermoplastikmarkierung auch direkt in das Markierungsmaterial eingemischte Reflexionskörper und Silikate aufweist, damit über die Lebensdauer immer die verkehrstechnischen Werte für Griffigkeit und Reflexion eingehalten werden.
Tatsächlich wird die Griffigkeit einer Fahrbahnmarkierung aber in keinem Fall die Griffigkeit einer Asphaltdecke erreichen, weshalb jeder Fahrschüler beim Erlangen des Zweiradführerscheines lernt, daß Bremsen, Beschleunigen und große Schräglage auf Fahrbahnmarkierungen zu vermeiden ist.
Die Darstellung des Klägers ist zusammenfassend nicht schlüssig.
Nach feuchter Markierung wird nun versucht, eine Gefahrenquelle durch Nachstreumittel zu konstruieren, die es so nicht gegeben hat.
Viel wahrscheinlicher ist, daß das Krad aufgrund unangemessener Geschwindigkeit oder starkem Beschleunigen in Schräglage weggerutscht ist und der Kläger die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat. Dazu mag die im Bereich der Fahrbahnmarkierung grundsätzlich herabgesetzte Griffigkeit des Fahrbahnbelages beigetragen haben, diese stellt aber einen für einen Kradfahrer einzukalkulierenden Faktor dar, den er bei seiner Fahrweise zu berücksichtigen hat und der nicht als unvorhersehbares Ereignis angesehen werden kann, welches die Beklagte zu verantworten hat."
Sollte die Akte sich bereits bei dem Sachverständigen Sxxxx befinden, legt die Beklagte, zumal es sich bei diesem Sachverständigen um einen Kfz-Sachverständigen pp, handelt und nicht um einen Sachverständigen für die Herstellung und Beschaffenheit von Fahrbahnmarkierungen, unbedingten Wert darauf, daß die Stellungnahme der Beklagte dem Sachverständigen noch zugänglich gemacht wird, wie dies, jedenfalls nehmen wir dies an, sicher auch mit dem Schriftsatz des Klägers vom 12.05.2005 geschehen ist. Sollte das Gericht insoweit „organisatorische" Probleme haben, bitten wir um einen entsprechenden Bescheid, da wir in diesem Fall kein Problem damit hätten, die Stellungnahme der Beklagten im Einvernehmen mit dem Gericht unmittelbar an den Sachverständigen Sxxxx weiterzuleiten.
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Langsam aber sicher wird es jetzt immer technischer, der Gegner versucht durch seine Relativierungen ganz offensichtlich von diversen Tatsachen abzulenken, zum Beispiel von dem Umstand, dass er auf Teufel komm raus versucht, den Eindruck zu halten, dass hier unsererseits nur etwas zusammenkonstruiert wird, welches sich dann natürlich auch auf die Verfärbungen meiner Reifen bezieht.
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Oldenburg, 25. 05. 2005
Am heutigen Tag wurde das vorläufige Gutachten zugestellt. Ich habe es extern dieser Textsammlung als PDF zu sehen: HIER, hat allerdings 2 MB .
Zusammengefasst kann man sagen, es wird mehr oder weniger alles bestätigt, was wir im Zusammenhang mit Nachstreumitteln (Perlen) vorgebracht haben.
Einzig das mit der Geschwindigkeit ist voll und ganz auf der falschen Länge der Schleifspur rekonstruiert worden, sodass nach Ansicht des Gutachters die Notwendigkeit besteht, Versuche durchzuführen, mit denen geklärt werden könnte, ob mir der Unfall auch bei 50 Km/h passiert wäre.
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Aufgrund der falschen Vorraussetzungen bei der Geschwindigkeitsermittlung musste mein Anwalt dann in jedem Fall dieses noch richtigstellen und den Rest ausdrücklich untermauern:
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Oldenburg, 03. 06. 2005
In dem Rechtsstreit geben die Ausführungen des Gutachters in dem "vorläufigen Gutachten" vom 25.05.2005 Anlass zu folgender Stellungnahme:
Entscheidend ist, dass der Gutachter zutreffend festgestellt hat, dass es sich bei den deutlichen weißen Antragungen an der Bereifung des Krades um Bestandteile der vom Krad überfahrenen Markierungen handelt.
Der Gutachter weist weiter zutreffend daraufhin, dass unerheblich ist, um welches genaue Material es sich dabei handelt.
Nochmals wird daraufhingewiesen, dass sich die Fahrbahnmarkierung beim Überfahren loslöst, wenn die Streumittel (Glasperlen) nicht fachgerecht verstreut werden, selbst wenn die Fahrbahnmarkierung bereits ausgehärtet ist.
Bei einem entsprechenden Überfahren der Fahrbahnmarkierung reißen die Glasperlen Teile der Fahrbahnmarkierung heraus, was zu einem Abrieb der Fahrbahnmarkierung an der Bereifung führt.
Beweis: Sachverständigengutachten
Ferner hat der Gutachter zutreffend festgestellt, dass das Streumittel (Glasperlen) nicht derartig verarbeitet worden sind, dass sie im erforderlichen Maße mit der Fahrbahnmarkierung verbunden war.
Der Gutachter unterstellt bei seinen Berechnungen zur Geschwindigkeit des Klägers eine Länge der Rutschspur auf der Fahrbahn von rund 40 Metern (auf Seite 4 unten und 5 unten des Gutachtens).
Daraus würde sich eine Geschwindigkeit von 65 bis 70 km/h ergeben.
Es ist bereits vorgetragen, dass die Rutschspuren nicht eine Länge von 40 Metern hatten.
Bereits im Bußgeldverfahren hat der Kläger im Schriftsatz vom 20.08.2004 daraufhingewiesen, dass die Spur eine Länge von 28 Metern aufwies.
Dies wird nochmals unter Beweis gestellt durch die Zeugen
1. Julia Em.
2. Sebastian He.
Auf die entsprechenden Ausführungen im Schriftsatz vom 20.08.2004 wird Bezug genommen.
Der Kläger geht davon aus, dass die Polizei dies nachträglich bestätigt hat; immerhin hat die Stadt Oldenburg das Ordnungswidrigkeitenver-fahren nach § 170 (2) StPO eingestellt.
Auch nach den Berechnungsmethoden des Gutachters kann danach eine Überschreitung der Geschwindigkeit des Klägers ausgeschlossen werden.
Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Neigungswinkel des Krades anhand des Abriebs an der Bereifung, woraus der Gutachter Rückschlüsse auf die Geschwindigkeit zieht.
Insbesondere unter Berücksichtigung der Antragungsspuren an der vorderen Bereifung, auch wenn zunächst das Hinterrad ausgebrochen ist, lässt sich eine Geschwindigkeit des Klägers von maximal 50 km/h aufgrund des entsprechenden Neigungswinkels bestätigen.
Beweis: Sachverständigengutachten
Ferner bestätigt der Gutachter, dass die Griffigkeit einer Fahrbahnmarkierung gegenüber der Griffigkeit des Straßenbelages nur bei feuchter und nasser Witterung beeinträchtigt ist.
Unstreitig herrschte im Unfallzeitpunkt weder feuchte noch nasse Witterung.
Eine Fahrbahnmarkierung hat dann mindestens die Griffigkeit des übrigen Straßenbelages, wenn die Fahrbahnmarkierung sachgerecht verarbeitet worden ist.
Beweis: Sachverständigengutachten
Aufgrund dessen, dass unterstellt werden kann, dass der Kläger auch aufgrund der Länge der Schleifspuren von 28 Metern die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten hat, kann aus Sicht des Klägers auf die vom Gutachter angesprochenen Bremsversuche verzichtet werden.
Selbstverständlich muss die Griffigkeit der Fahrbahnmarkierung für eine Geschwindigkeit von 50 km/h (aber auch bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h) hinreichend sein.
Sollte der Gutachter jedoch die von ihm angesprochenen Bremsversuche für nötig erachten, mögen sie durchgeführt werden.
Bevor jedoch Versuche für nötig erachtet werden, sollte das Gericht notfalls mit dem Sachverständigen eine Ortsbesichtigung vornehmen, um vor Ort zu klären, dass die Rutschspur nicht länger als 28 Meter ist.
Dies lässt sich leicht nachmessen, wenn die Position, wo der Kläger wie von ihm vorgetragen zum Liegen kam, feststeht.
Dadurch könnten nach unserem Verständnis der gutachterlichen Ausführungen weitere Versuche vermieden werden.
Sürken, Rechtsanwalt
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Parallel zu unserem obigen Schrieb hat der gegnerische Anwalt die Versicherung das Markierungsherstellers darum gebeten, das Gutachten doch mal etwas in Frage zu stellen.
Dies lässt die Vermutung zu, dass dem Anwalt, beziehungsweise seinem Mandanten langsam die Lust am unbegründeten Hetzen gegen Motorradfahrer vergangen ist und die Sache fachlich immer schlechter in Frage zu stellen ist.
Wobei zu bemerken ist, dass bei der Versicherung fachlich jetzt andere Kaliber am Werk sind, wobei man aber auch bemerkt, dass diese Leute auch im Hinterkopf die Hetzschiene fahren:
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Oldenburg, 07. 06. 2005
Im Rechtsstreit nimmt die Beklagte zu dem Gutachten des Sachverständigen Sxxxxxx wie folgt Stellung:
Seite 5,1. Absatz
Der Gutachter nimmt Bezug auf Bl. 3 und 4, Anlage 8. Während Bild 3 die Oberfläche der Pfeilmarkierung darstellt, stellt Bild 4 den Randhereich einer anderen Markierung dar, die mit dem Unfallgeschehen gar nicht im Zusammenhang steht.
Seite 5, 2. Absatz
„Die polizeiliche Darstellung, wonach sich aus dem Geradeauspfeil Glasperlen lösen, dürfte anhand dieser fotografischen Dokumentation bestätigt sein", stellt an sich wohl kein Ergebnis des Gutachtens dar.
Wir haben bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß das Lösen von Reflexkörpern und Griffigkeitsmitteln aus der Markierungsoberfläche systembedingt ist und während der gesamten Lebensdauer bei jedem Markierungssystem passiert.
Daher werden Reflexkörper und Griffigkeitsmittel nicht nur auf der Oberfläche aufgebracht, sondern auch als sogenannte Premixperlen bereits vom Hersteller in das Material eingemischt.
Seite 6, 5. Absatz
Der Gutachter nimmt Bezug auf ein Bremsmoment, während der Kurvenfahrt.
Wahrscheinlicher dürfte für den Unfallhergang wohl ein Beschleunigungsmoment gewesen sein.
Die Pfeilmarkierung befand sich im Scheitelpunkt der Kurve, bei der ein Motorradfahrer, der es mit der Geschwindig-keitsbegrenzung nicht so genau nimmt, wohl eher aus der Kurve heraus beschleunigen dürfte, als zu bremsen.
Die physikalische Folge (Längsbeschleunigung nimmt zu, Seitenführung nimmt ab) gilt auch in diesem Fall.
Auch der Aussage, daß der Seitenhalt im merklichen Umfang aufgehoben wird, trifft für diesen Fall so zu.
Weshalb das Gutachten aber das Eintreten eines instabilen Zustandes des Zweirades von leicht veränderten Straßenverhältnissen abhängig macht, ist uns unklar.
Bei einem Zweirad, wie das des Unfallbeteiligten ( Moto Guzzi, 992 ccm), dürfte das Beschleunigungsvermögen allein ausreichen, um den Kraftschluß zwischen Reifen und Fahrbahnoberfläche zu verlieren, was in einer Kurvenlage von ca.^21° unweigerlich zum Sturz fuhren dürfte.
Daß sich der Motorradfahrer bereits im kritischen Bereich befand, wird auch durch die eingangs des Gutachtens erwähnte Untersuchung belegt, nach der durchschnittlich routinierte Fahrer ihren Grenzbereich zwischen 15 und 25° Schräglage finden, wobei man bei einern 20-jährigen Fahrer unter Zugrundelegen des Stufenführerscheins wohl annehmen muß, daß er auf einem Motorrad ohne Leistungsbegrenzung wohl eher als Fahranfänger einzustufen sein dürfte.
Seite 7, 6. Absatz
Der Aussage des Gutachters im ersten Satz stimmen wir nach Vorlage der hier vorgelegten Daten zu.
Der zweite Satz ist aber aus unserer Sicht schlichtweg falsch.
Oberflächen von Fahrbahnmarkierungen sind regelmäßig weniger griffig, als normale Fahrbahnoberflächen.
So wird für Fahrbahnmarkierungen von der Bundesanstalt für Straßenwesen eine Griffigkeit von 45 SRT bei Abnahme gefordert, für Fahrbahnoberflächen dagegen 60 SRT.
Die Griffigkeit der Fahrbahnmarkierung liegt also bereits im Neuzustand deutlich jenseits
der Verschleißgrenze von 50 SRT für eine Fahrbahndecke.
Es muß also grundsätzlich von einer deutlich geringeren Griffigkeit einer Fahrbahnmarkierungsoberfläche ausgegangen werden.
Der Verweis auf Bild 4 in der Anlage 8 ist an dieser Stelle des Gutachtens sogar völlig fehl interpretiert, da diese Aufnahme lt. Bildunterschrift gar nicht den Bereich des Richtungspfeils darstellt, sondern nach unserem Kenntnisstand den Bereich der für den Unfallhergang unerheblichen Leitlinienmarkierung darstellt.
Auch der Vergleich der Fahrbahnmarkierung mit einer gesplitteten Schwarzdecke ist irreführend, denn während die Korngröße von Straßensplitt durchaus in der Größenordnung von 3 mm bis 5 mm liegt, hat das von uns verwendete Nachstreumittel eine Korngröße von lediglich 0,6 mm bis 0,8 mm und ist somit eher mit Streusand vergleichbar.
Das Nachstreumittel für Fahrbahnmarkierung wirkt sich somit nur in der Microtextur der Fahrbahnoberfläche aus, die durch viskoelastische Eigenschaften einer Gummiluftbereifung ausgeglichen werden kann, jjedenfalls dann, wenn sie, wie durch das Bild 3 der Anlage 8, welches kurz nach dem Unfall aufgenommen wurde, zeigt, nur in einem sehr geringen Umfang auf der Markierung lag.
Vielleicht abschließend noch ein Auszug aus der Internetseite der Polizei Rheinland-Pfalz „www2.polizei.rlp.de", Praxistipps für Motorradfahrer:
„Fahrbahngriffigkeit"
Die besten Reifen sind überfordert, wenn die Fahrbahn schmierig-glatt ist.
Das „ Lesen der Fahrbahn" ist somit für jeden Motorradfahrer eine Pflicht...
Optische Anhaltspunkte für die Griffigkeit der Fahrbahn sind
Markierungen (sind meist wesentlich rutschiger als die Fahrbahn, besonders bei Nässe)..."
Der Sachverständige Sxxxxx wird zu den Einwendungen der Beklagten Stellung zu nehmen haben - entweder im Wege einer Anhörung durch das Gericht, oder, womit wir ebenfalls einverstanden wären, im Wege einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens.
Im übrigen steht bereits fest, daß der Kläger eine Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h eingehalten hat.
Eine höhere Geschwindigkeit läßt sich lediglich nicht nachweisen.
Jedenfalls aber machen die Ausführungen des Sachverständigen dazu deutlich, daß die Geschwindigkeitsbeschleunigung für den Unfall mindestens mitursächlich war, wobei der Sachverständige - wenn wir das Gutachten richtig erinnern, das uns im Augenblick noch nicht wieder vorliegt - die Frage offen läßt, ob der Unfall, wenn der Kläger die Markierung mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h überfahren hätte, ebenfalls geschehen wäre.
Desweiteren weisen wir darauf hin, daß Herr Sxxxxx im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers von bis zu 20 % auf S. 8 lediglich ausführt, daß nicht „unerwähnt bleiben" solle, daß bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h im Bereich der Unfallsteile - unter optimalen Bedingungen! - eine deutlich geringere Querbeschleunigung wirksam geworden wäre, was für jeden Laien einsichtig ist, „nämlich weniger als 2 m/s2 und damit um etwa 75 geringer als hier tatsächlich anzunehmen."
Die Frage, ob bei einer um 75 % (!) geringeren Qucrbeschleunigung und ansonsten bei einer normalen Fahrweise des Klägers vermieden worden wäre, läßt der Sachverständige offen - ohne aber mitzuteilen, daß diese Frage nicht zu beantworten sei oder nur dann, wenn Fahrversuche unternommen würden.
Sollte letzteres zutreffen, legt die Beklagte selbstverständlich Wert darauf, daß die von Herrn Sxxxxxx angeregten Fahrversuche durchgeführt werden.
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Meine Recherchen auf diesen Brief hin haben ergeben, dass die SRT-Werte mit einem Pendel ermittelt werden, das auf der nassen Fahrbahn in Schwung gebracht wird und durch die Fahrbahn abgebremst wird.
Aufgrund der Stärke der Abbremsung kann man die Griffigkeit einer nassen Fahrbahn, bzw. Fahrbahnmarkierung ermitteln.
Dass dieses eine Messmethode ist, bei der Markierungen im Ergebnis immer schlecht wegkommen, als Grobporige Fahrbahndecken, dürfte in der Sache der Natur liegen.
Es geht bei mir schliesslich um trockene Markierungen!
Desweiteren habe ich im Internet eine interessante Ausarbeitung eines Professors gefunden, die dieses haarklein erläutert. Dort wurden auch alle Faktoren aufgeführt, die bei dieser Messmethode unberücksichtigt bleiben, aber in der Fahrdynamik die entscheidende Rolle spielen.
Hier das Antwortschreiben meines Anwaltes in Bezug auf den obigen Schrieb des Gegners:
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Oldenburg, 03. 08. 2005
Im Rechtsstreit geben die Ausführungen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 07.06.2005 und vom 08.06.2005 Anlass zu erneutem Vortrag:
1. Nach dem Vortrag der Beklagten soll es systembedingt sein, dass sich Reflexkörper und Griffigkeitsmittel aus der Markierungsoberfläche lösen und dass dies während der gesamten Lebendauer bei jedem Markierungssystem passiert.
Dies ist zwar richtig; die Beklagte spricht hierbei jedoch von einem Vorgang, der sich langsam über viele Jahre erstreckt.
Beweis: Sachverständigengutachten
Damit ist das hier vorliegende auch vom Gutachter beschriebene Erscheinungsbild an der Fahrbahnmarkierung nicht zu erklären.
Beweis: Sachverständigengutachten
Wir verweisen insoweit nochmals auf den erheblichen Abrieb der Fahrbahnmarkierung auf den Rädern des Krades.
Auch diese sind mit dem langfristigen, von der Beklagten erklärten systembedingten Lösen der Griffigkeitsmittel nicht zu erklären.
Beweis: Sachverständigengutachten
2. Entgegen den Ausführungen im Gutachten unterstellt die Beklagten, dass sich die Pfeilmarkierung im Scheitelpunkt der Kurve befand.
Die Polemik der Beklagten in diesem Zusammenhang ist gänzlich unangebracht.
Im Übrigen ist der Vortrag der Beklagten falsch.
Die Pfeilmarkierung befand sich (und befindet sich auch heute noch) nicht im Scheitelpunkt der Kurve.
Beweis:
1. wie zuvor
2. Augenscheinseinnahme
Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus den vorgelegten Lichtbildern.
Es ist deutlich zu erkennen, dass die Fahrbahnmarkierungen bereits unmittelbar im Eingangsbereich der Kurve aufgebracht sind.
Beweis: wie zuvor
Bereits deshalb ist die Annahme der Beklagten - entgegen den Ausführungen im Gutachten -, wonach vorliegend ein Beschleunigungsmoment zusätzlich zu beachten sei, nicht haltbar.
Die Beklagte selbst will wohl nicht vortragen, dass ein Motorradfahrer bereits im Eingangsbereich der Kurve eine relevante Beschleunigung vornimmt.
3. Die Beklagte stellt weitere Vermutungen über die persönlichen Eignungen des Klägers an und will ihn offenbar als 20jährigen Fahrer mit einem Stufenführerschein und als Fahranfänger einordnen.
Unklar ist, ob die Beklagte den Kläger damit persönlich ansprechen will.
Vorsorglich wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Kläger 40 Jahre alt ist, seit 25 Jahren Zweiräder, seit über 20 Jahren Motorräder mit der Klasse 1 des damaligen Führerscheines fährt.
Beweis: Zeugnis Sylvia Pannhoff, zu laden über den Kläger
4. Die Beklagte weist ferner daraufhin, dass die Bundesanstalt für Straßenwesen bei Abnahme einer Fahrbahnmarkierung eine Griffigkeit von 45 SRT (Skid Resistance Tester) und für Fahrbahnoberflächen 60 SRT fordert.
Zum einen soll darauf hingewiesen werden, dass die Messmethode nach "SRT" durchaus nicht unumstritten ist, da sie nur die Haft- und Gleitreibung berücksichtigt, nicht hingegen fahrdynamische Eigenschaften sowie Abriebkräfte bei Gummireifen, bei denen Reibungsverluste durch Adhäsion Hysterese, Kohäsion sowie Viskosereibung unberücksichtigt bleiben.
Beweis: Sachverständigengutachten
Hierauf kommt es indes nicht an.
Eine Griffigkeit von 45 SRT, worauf sich die Beklagte beruft, ist ein hervorragender Haftungswert.
Als der Kläger mit seinem Krad den hier gegenständlichen Unfall erlitten hat, war dieser Haftungswert nicht erreicht.
Beweis: Sachverständigengutachten
Bei einem derartigen Haftungswert wäre das Krad selbst bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h nicht ausgebrochen.
Beweis: Sachverständigengutachten
An dieser Stelle wird jedoch nochmals daraufhingewiesen, dass die Annahme der Beklagten zur Geschwindigkeit des Klägers neben der Sache liegt.
Nochmals wird daraufhingewiesen, dass aufgrund der entsprechenden Hinweise des Klägers das Bußgeldverfahren gegen Kläger eingestellt worden ist.
Tatsächlich ist der Kläger nicht mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h gefahren.
Beweis: Sachverständigengutachten
Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Endposition des Klägers nach dem Unfall.
Beweis: wie zuvor
Die Abriebspuren am Reifen des Krades sind im Übrigen ein weiterer Beleg dafür, dass die von der Beklagte selbst vorgetragenen Anforderungen an die Griffigkeit der Fahrbahnmarkierung von 45 SRT nicht eingehalten worden ist.
Beweis: wie zuvor
5. Auf Seite 7 führt der Gutachter aus, dass man den Eindruck erhalten kann, als hätten seinerzeit Verhältnisse ("auf der Markierungsfläche") wie auf einer gesplitteten Fahrbahn vorgelegen.
Hierzu meint die Beklagte, dass dieser Vergleich irreführend sei.
Nicht die Ausführungen im Gutachten sondern die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten sind irreführend.
Es geht auch nach den ausdrücklichen Ausführungen im Gutachten bei den Auswirkungen der Nachstreumittel mit der geringen Korngröße nicht um die Auswirkungen auf der Fahrbahndecke sondern um die Auswirkungen auf der Fahrbahnmarkierung.
Die Ausführungen im Gutachten sind insoweit eindeutig.
Sürken, Rechtsanwalt
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Folgender Brief erreichte mich am 8. August.
Die Richterin hat sich die Bussgeldakte kommen lassen, da wir ja darauf hingewiesen hatten, dass das Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen mich eingestellt wurde, weil anhand der Korrektur der Länge der Schleifspur von 40 auf 28 Meter ich nicht mit nicht angepasster Geschwindigkeit diesen Unfall verursachte.
Allerdings bestätigen die Polizisten im Nachhinein zwar eine Schleifspur von 28 Metern, andererseits wäre die Länge vom Pfeil bis zur Endlage meines Krades trotzdem 40 Meter.
Das würde wiederum bedeuten, dass ich erst 12 Meter hinter dem Pfeil meinen ersten Bodenkontakt gahabt hatte.
Das macht die Richterin natürlich zu Recht stutzig:
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Oldenburg, 04. 08. 2005
Im Rechtsstreit übersende ich die Anlage mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Es wird um nähere Ausführung zur gemessenen Länge der Kratzspur gebeten.
Der Klägervortrag wird so verstanden, dass das Motorrad bis zum abgesenkten Bordstein rutschte und dort liegen blieb.
Beträgt die Strecke vom Pfeil bis zur Endlage 40 m, die Strecke vom Beginn der Kratzspur bis zum Ende - Endlage nur 28 m
Der Kläger selbst trägt allerdings vor, dass der Rutschvorgang am Pfeil begann.
Anlage des obigen Schreibens: Bericht der Polizei für die Bussgeldstelle Oldenburg, wegen unserer Aussage, dass ich nicht zu schnell war:
Zusammen mit dem aufnehmenden Beamten POK Pr. wurde der Sachverhalt vor Ort noch einmal durchgesprochen.
Dabei stellte sich heraus, dass das Maß von 40 m die Länge vom Geradeauspfeil, auf dem das von Herrn Dirk Pannhoff geführte Krad wahrscheinlich wegrutschte, bis zur Endlage, also der abgesenkte Bordstein, bezeichnet;
Die tatsächliche Kratzspur beträgt 28 m.
Nach Rücksprache mit dem Sachverständigen Herrn Hä. ergibt sich dadurch eine geschätzte Geschwindigkeit von ca.
________________________________________53,9km/h
Dieser Wert errechnet sich unter Zuhilfenahme einer Tabelle und der Formel, die als Anlage diesem Schreiben beigefügt ist.
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Folgendes Ergebnis meiner daraufhin selbst durchgeführten Messung teilte ich meinem Anwalt mit.
Unter Anderem habe ich ihm geschildert, wie ich mir den Ablauf meines Sturzes vorstelle:
Hallo Herr Sürken.
Ich bin heute nochmal mit einem Massband an der Unfallstelle gewesen.
Ich habe gemessen:
33,30 Meter von der Pfeilspitze bis zur Endlage meines Krades.
5,00 Meter, also Normlänge für den Pfeil.
Daraufhin habe ich mir den Bericht der Polizei für die Bussgeldstelle nochmal durchgelesen und komme, auch wegen dem genauen Wortlaut daraus, zu dem Schluss, dass die Beamten den kompletten Pfeil mitgemessen haben.
Nach meiner Rechnung wäre das dann mit komplettem Pfeil 38,30 Meter statt 40 Meter.
Das bedeutet jetzt für mich, dass ich jetzt erklären sollte, warum zwischen der Pfeilspitze und dem Anfang der Schleifspuren 5,30 Meter liegen.
Dieses ist für mich auch durchaus erklärbar:
Der Pfeil hat eine Länge von 5 Meter.
Während der ersten Meter auf dem Pfeil habe ich mich in die für die Kurve benötigte Schräglage begeben, war ja Kurvenanfang
Auf den letzten ca 50 Zentimetern des Pfeils hat aufgrund des losen Streumittels das Vorderrad angefangen, zu rutschen.
Der Reifen ist von der Haftreibung in die erheblich weniger haftende Gleitreibung übergegangen ( Wie der Wohnzimmerschrank, gegen den man erstmal tierisch drücken muss, bevor der plötzlich und erheblich leichter los- und weiterrutscht ).
Der Pfeil war zuende, das Rad befand sich in der Gleitreibung, die auch noch auf der Asphaltdecke dahinter anhält, die Schräglage nimmt kontinuierlich zu, das Rad bekommt keine Haftung mehr und zeichnet während des Rutschens ab der Pfeilspitze die schwarze Spur auf den Asphalt.
Hinter dem Pfeil rutschte das Rad wegen der erheblich weniger haftenden Gleitreibung immer weiter, während das Hinterrad noch auf dem Pfeil war
Mein Krad hat einen Radstand von ca 1,40 Meter, diese Länge war das Hinterrad noch auf dem Pfeil, während das Vorderrad auf der Asphaltdecke komplett wegrutschte und die von der Pfeilspitze ausgehende Schwarze RUTSCHSPUR zeichnete.
Das erklärt auch die auf dem Hinterreifen Sprunghaft nach aussen wandernde Weisse Laufspur.
Das Motorrad kam dadurch innerhalb der 5,30 Meter in eine immer weiter ansteigende Schräglage, die dann nach den 5,30 Metern hinter der Pfeilspitze zum endgültigen Sturz führte.
Rein zeitlich gesehen, sind 5,30 Meter bei einer Geschwindigkeit von 53,9 Km/h 2,8 Zehntel Sekunden.
So erkläre ich mir die Spuren an den Reifen und die 5,30 Meter, die zwischen der Pfeilspitze und der ersten Kratzspur liegen.
Des weiteren möchte ich Sie darauf hinweisen, dass im Unfallbericht der Polizei steht, dass der eine Mitarbeiter der Firma unmittelbar nach dem Unfall ja von der Polizei aufgesucht wurde, und der Polizei gegenüber folgendes aussagte: " Wir haben alles mit einer Maschine gestreut, an der man die Dosierung äusserst genau einstellen kann".
Das deckt sich nicht mit dem, was die Männer vor Gericht aussagten.
Dort haben sie ja schon die Handstreuung zugegeben und diese als völlig korrekt dargestellt.
Für mich ist das aber ein Zeichen dafür, dass die bei der Vor-Ort-Befragung durch die Polizei genau wussten, dass die Handstreuung ein Fehler war und haben denen vorgelogen, sie hätten die Maschine dafür benutzt.
Darauf sollte man in jedem Fall das Gericht nochmal hinweisen.
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Oldenburg, 10. 08. 2005
In dem Rechtsstreit ist richtig, dass das Motorrad bis zum abgesenkten Bordstein rutschte und dort liegen blieb.
Der Kläger hat sich nochmals zum Unfallort begeben und die Entfernungen mit einem Maßband gemessen.
Der markierte Pfeil hat eine Länge von 5 Meter.
Beweis:
1. Augenscheinseinnahme
2. Sachverständigengutachten
Wie der Kläger bisher vorgetragen hat, ist er auf dem Pfeil mit seinem Krad ausgerutscht.
Die Entfernung zwischen der Pfeilspitze bis zur Endlage, wo der Kläger liegen blieb, beträgt 33,30 Meter.
Beweis:
1. wie zuvor
2. Zeugnis des PK Va.
3. Zeugnis Julia Em.
4. Zeugnis Sebastian He.
Die Kratzspuren beginnen jedoch nicht unmittelbar an der Stelle, wo der Kläger mit seinem Krad ausgerutscht ist.
Beweis: wie zuvor
Aufgrund der Dynamik der Abläufe bei dem Unfall ist dies auch nachvollziehbar.
Beweis: Sachverständigengutachten
Wie in dem Bericht vom 28.08.2004 ausgeführt, beträgt die tatsächliche Kratzspur 28 Meter.
Im Übrigen soll an dieser Stelle auf einen Widerspruch in den Aussagen des von der Beklagten benannten Zeugen Fr. bei der Befragung durch den PK Va (Blatt 2 , letzter Absatz, der Akte der Stadt Oldenburg zum Az.: 01.0xxxxxxxx) einerseits und bei seiner Zeugenvernehmung vom 20.01.2005 (Blatt 5 des Protokolls v.20.01.2005) andererseits hingewiesen werden.
Offenbar um erst keinen Verdacht aufkommen zu lassen, die Arbeiten seien mangel- oder fehlerhaft ausgeführt worden, teilte er dem Zeugen PK Va mit, die Einstreuung des Gemischs aus Glasperlen und Quarzsand sei mit einer Maschine und deshalb mit einer genauen Dosierung erfolgt.
Beweis: Zeugnis PK Va.
Am 20.01.2005 räumte der Zeuge Fr. bei seiner Vernehmung ein, dass die Einstreuung " mit der Hand " erfolgt sei.
Ausdrücklich bestätigte er weiter, dass die Pfeile nicht mit einer verstellbaren Maschine abgestreut wurden.
Sürken, Rechtsanwalt
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Es wurde ein weiterer Termin vor Gericht angesetzt, bei dem der damals ermittelnde Polizeibeamte und der Unfallgutachter gehört werden sollen. In dieser Verhandlung geht es um den tatsächlichen Unfallverlauf und um die Spurenlage.
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Oldenburg, 26. 01. 2006
Zeuge Polizist PK v .A.:
Die Lichtbilder in der polizeilichen Ermittlungsakte habe ich gefertigt. Bild 3 zeigt die Oberfläche des Pfeils.
Dort habe ich lose Perlen fühlen können.
Das Bild Nr. 4 zeigt ebenfalls zum Teil noch den Pfeil im Randbereich.
Auch dort befanden sich lose Perlen.
Ich habe das untere Bild gefertigt, weil man auf dem dunkleren Untergrund den Kontrast zu den losen Perlen besser sah. Wieviel lose Perlen auf der frisch aufgebrachten Markierung lagen, kann ich so nicht sagen.
Es waren jedoch lose Perlen vorhanden. Die Lichtbilder sind unmittelbar nach dem Unfall aufgenommen worden.
Wenn ich gefragt werden, ob das zu Nr. 4 angefertigte Bild einen Teil des Geradeauspfeils zeigt oder ich dort den Linksabbiegerpfeil aufgenommen habe, kann ich nicht ganz genau sagen.
Ich gehe eigentlich davon aus, dass es der Geradeauspfeil war. Ich weiß es aber nicht.
Der von mir festgestellte lose Belag war perlig, eher wie Sand und nicht wie Rollsplitt.
Im Unfallbericht wurde zunächst eine Kratzspur von 40 m aufgenommen.
Ich habe dann später allerdings nach nochmaliger Überprüfung berichtigt, dass die Kratzspur selbst lediglich 28 m betrug.
40 m sind es vom Beginn des Geradeauspfeils bis zur Endlage des Motorrades am abgesenkten Bordstein.
Genau kann ich mich mich nicht an dunkle Bremsspuren auf der Fahrbahn im Anschluss an den Pfeil erinnern.
Ich gehe jedoch davon aus, dass solche zu sehen waren und ich diese auch dem Krad zugeordnet habe.
Auf Frage des Beklagten-Vertreters:
Wenn ich gefragt werde, von wo genau die 40 m aus gemessen wurden, ob vom Pfeilanfang
oder von der Pfeilspitze, so kann ich das aus der Erinnerung heraus nicht mehr ganz genau
sagen.
Auf Frage des Kläger-Vertreters:
Die Kratzspur habe ich bis zum abgesenkten Bordstein gemessen.
Der Kläger erklärt:
Mein Motorrad ist unmittelbar vor dem abgesenkten Bordstein zum Liegen gekommen.
Der Sachverständige Sch.:
Ich habe gerade vor dem Termin die Entfernung vom Beginn des Geradeauspfeils, also der geraden Kante des Pfeils, bis zum abgesenkten Bordstein gemessen.
Die Entfernung beträgt 40,2 m. Der Pfeil selbst ist 5 m lang.
Ich habe in einem Fahrversuch die Querbeschleunigung in der Kurve gemessen und kann sagen, dass ein Motorrad, das mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h in der Kurve auf dem Pfeil fährt, auch wenn die Griffigkeit dort aufgrund von losen Perlen reduziert ist, ausreichende Bodenhaftungen hat.
Haftungsprobleme gibt es erst in einem Bereich aber etwa 60 bis 65 km/h. Die oben getroffene Aussage, dass ein Rutschen bei 50 bis 55 km/h eigentlich aufgrund des Perlenbelages allein noch nicht zu erklären ist, geht von der Voraussetzung aus, dass der Motorradfahrer mittig fährt, sofern er die Kurve z.B. etwas enger angegangen ist, kann es durchaus sein, dass aufgrund des verengten Kurvenradiuses eine höhere Querbeschleunigung ergibt und das Motorrad auch schon bei der zulässigen Geschwindigkeit ins Rutschen gerät.
Sicher kann ich keinesfalls sagen, dass der Motorradfahrer deutlich mehr als 5o km/h gefahren ist.
Es mag auch sein, dass im Kurvenbereich leicht gebremst wurde.
Auch in diesem Fall stellt sich die Haftung anders dar.
Der Kläger erklärt, er werde Vorschläge zu geeigneten Sachverständigen für Fahrbahnmarkierungen binnen zwei Wochen machen.
Das Gericht beabsichtigt sodann, ein weiteres Gutachten zur Ordnungsgemäßheit der Fahrbahnmarkierungsherstellungen einzuholen.
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Mein Fazit:
Der Polizist hatte zwar aufgrund des langen Zeitraumes seit der Verhandlung entsprechende Probleme, sich an Einzelheiten zu erinnern, aber er hat weitestgehend als ein weiterer Zeuge praktisch alle von uns vorgetragenen technischen Zusammenhänge bestätigt.
Der Unfallgutachter hat, wie er selbst sagt, leider nicht ausreichend Hintergrundwissen, was Fahrbahnmarkierungen betrifft, welches sich für mich bestätigte, dass er die Glasperlen auf dem Markierungskunststoff mit den Eigenschaften einer stark staubigen Fahrbahn verglich.
Desweiteren hat er seine Berechnungen, welche die Geschwindigkeit meines Motorrades betreffen, komplett relativiert.
Für ihn stand fest, mit 50 Km/h kann man nicht in so einer Kurve, wie besagter wegrutschen.
Deswegen jetzt auch die Bestellung eines weiteren Sachverständigen, der beweisen, bzw. widerlegen soll, dass von dieser Markierung aufgrund der falschen Verarbeitung eine zu hohe Gefahr ausging.
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Folgendes Schriftstück erreichte mich am 5. April 2006.
Es war das Gutachten eines vom Gegner vorgeschlagenen Gutachters.
29. 03. 2006
1. Auftraggeber:
Amtsgericht Oldenburg
Elisabethstraße 8
26135 Oldenburg
2. Vorbemerkung:
Das nachstehende Gutachten wurde aufgrund des Auftrages des AG Oldenburg vom 07.03.06 erstellt.
3. Auftragsumfang:
Gemäß Beweisbeschluss vom 16.02.06 (Bl. 164 G.A.)
soll weitergehend Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass die Fahrbahnmarkierungsarbeiten durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, bzw. eine uneingeschränkte Freigabe für den Verkehr noch nicht hätte erfolgen dürfen... '.
4. Ortstermin:
Auf die Durchführung eines Ortstermins wurde verzichtet, da beweisrelevante Tatsachen nicht mehr feststellbar sein dürften, da der in Rede stehende Unfall bereits am 16.06.2004 stattfand.
Die nachfolgend genannten Allgemeinen Angaben und Tatsachenfeststellungen erfolgten daher ausschließlich nach Aktenlage.
Soweit erforderlich wird auf die jeweilige Blatt-Nr. der Gerichtsakte verwiesen.
5. Allgemeine Angaben:
Die Fahrbahnmarkierung der Unfallstelle wurde mit der von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) unter der Prüf-Nr. 2002 1 DH 03.17 zugelassenen Heißplastik xxxxxx der Firma xxxxxx GmbH hergestellt.
Dieses Material ist lösemittelfrei und wird mit ca. 190 - 200 °C heißflüssig vermittels geeigneter Geräte und Schablonen auf die Fahrbahndecke aufgebracht.
Unmittelbar nach dem Auftragen wird das noch teilflüssige Markierungszeichen, in diesem Falle ein Geradeauspfeil, mit einem Reilexkörper/Griffigkeitsmittelgemisch, der richtige Terminus ist Nachstreumittel, zur Erzielung der vorgeschriebenen Nachtsichtbarkeit (Retroreflexion) und Rutschfestigkeit (Griffigkeit) abgestreut.
Hierbei handelt es sich in diesem Falle um ein Gemisch aus 3 Teilen Reflexperlen, es sind dies Glaskügelchen mit einem Durchmesser von ca. 200 bis 800 mµ., und 1 Teil scharfkantigem Korund in vergleichbarer Korngröße.
Gemäß den für Markierungsarbeiten geltenden 'Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M 02) ' '...muss das Aufbringen der Nachstreumittel mit hierfür geeigneten Geräten erfolgen. Handstreuung ist nicht zulässig '..
Ob
wohl es auch für Handarbeiten geeignete sog. Nachstreumittel-Handpistolen gibt, werden jedoch in der Praxis branchenüblich, insbesondere unregelmäßige Markierungszeichen. wie z.B. Richtungspfeile, meistens von Hand nach der sog. „Sämann-Methode" abgestreut.."
Um ungleichmäßige Nachtsichtbarkeit und Griffigkeit zu vermeiden, wird erfahrungsgemäß nicht nur regelmäßig ein Überschuss von Nachstreumitteln aufgebracht, sondern demzufolge auch über den Rand des Markierungszeichens abgestreut, ohne dass aus der Handabstreuung signifikante Nachteile der oben erwähnten Eigenschaften resultieren.
Die aufgetragene Markierungsmasse erstarrt durch Erkalten, außentemperaturabhängig, innerhalb weniger Minuten und ist dann sofort überfahrbar, d.h. ein .Trocknen' im herkömmlichen Sinne durch Verdunsten von Lösemitteln, findet nicht statt.
Die überschüssigen Nachstreumittel müssen vor Verlassen der Baustelle abgefegt werden, da sie, insbesondere auf glatten Unterlagen, eine Rutschgefahr darstellen (Kugellager-Effekt).
(s G.A. Bl. 35)
6. Tatsachenfeststellung:
Da eine Beweissicherung unmittelbar nach dem Unfall nur durch die polizeiliche
Unfallaufnahme erfolgte, wurden die nachfolgend aufgeführten Tatsachen, wie bereits erwähnt, aus den Akten entnommen.
Das Verfahren der Handabstreuung wurde auch hier angewandt. (s. G.A. Blätter 51 -53 sowie 57-58)
Die überschüssigen Nachstreumittel wurden nicht durch Fegen entfernt, (s. O.A. Blätter 51-53 und 57-58)
Die überschüssigen Nachstreumittel befanden sich noch nach dem Unfall sowohl auf, als auch neben der Markierung.
(s. G.A. Blatt 146 sowie die Blätter 2, 19 und 20 des polizeilichen Unfallaufnahmeprotokolls.)
Ein Überfahren der noch heißflüssigen Markierung hat mit Sicherheit nicht stattgefunden, da dies unzweifelhaft zu Reifenabdrücken in der Markierung geführt hätte. Diese werden jedoch an keiner Stelle von den Zeugen und im polizeilichen Unfallaufnahrneprotokoll erwähnt.
7. Ursachenvermutung:
Da es sich um eine schwache Rechtskurve handelt, erreicht das Krad in leichter Schräglage, die Unfallstelle, d.h. den Bereich des frisch markierten Geradeauspfeils. Verfahrensbedingt liegen dort die nicht abgefegten Nachstreumittel.
Auf diesen Nachstreumitteln, die überwiegend aus kugelrunden Glasperlen bestehen, gerät das Krad ins Rutschen und rutscht mit den Reifen, - nun bereits in erheblicher Schräglage -, auch über den bereits ausgehärteten, frisch abgestreuten Pfeil und hinterlässt dort die in den Zeugenaussagen erwähnte schwarze Schleifspur, (s. G.A. Bl. 49,50 und 63)
Die in den Nachstreumitteln enthaltenen Griffigkeitsmittel, in diesem Falle weißer Korund, hinterlassen auf den rechten Reifenflanken des Krades Schleif- bzw. Kratzspuren, welche zunächst fälschlich als Farbanhaftungen angesehen wurden.
8. Zusammenfassung und Beantwortung der Fragen des Beweisbeschlusses:
Die vorgenannten Tatsachen lassen zweifelsfrei den Schluss zu, dass die nicht abgefegten Nachstreumittel die Ursache für den Unfall sind.
Insoweit rnuss die unter Ziffer I des Beweisbeschlusses vom 16.02.2006 gestellte Frage dahingehend beantwortet werden, dass die Fahrbahnmarkierungsarbeiten durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß durchgeführt, bzw. beendet wurden. Eine uneingeschränkte Freigabe für den Verkehr hätte erst nach Abfegen der überschüssigen Nachstreumittel erfolgen dürfen.
Vorstehendes Gutachten wurde nach bestem Wissen unparteilich erstellt.
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Hierzu bedarf es keiner weiteren Worte.
Ich gehe mit Zuversicht zur nächsten Gerichtsverhandlung.
Aus diesem Grund heraus folgende Antwort meines Anwaltes an das Gericht:
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Oldenburg, 06. 04. 2006
In dem Rechtsstreit Pannhoff./.Sxxxx bestätigt das Gutachten vom 29.03.2006 in vollem Umfang den Vortrag des Klägers.
Die Ausführungen sind plausibel und in sich schlüssig.
Der Kläger macht die Ausführungen im Gutachten zum Gegenstand seines Vortrages.
Sürken, Rechtsanwalt
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Heute erreichte mich folgender Brief, von dem ich mal wieder garnicht weiss, was ich davon halten soll.
Jetzt ist sogar der von der gegnerischen Seite vielgepriesene Gutachter angeblich doch eine nicht objektive Pfeife.
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Oldenburg, 11. 05. 2006
Zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Mxxxxx vom 29.03.2006:
Die Beklagte widerspricht der Feststellung des Sachverständigen, daß eine Handabstreuung grundsätzlich als unsachgemäß zu gelten habe und sachgerecht nur der Einsatz von sog. Nachstreu-Handpistolen sei. Diese sog. „Perlpistolen" sind keinesfalls als geeignet gem. ZTVM anzusehen und fuhren in der Praxis erst recht dazu, daß über den Rand der Markierungszeichen hinaus und zuviel Nachstreumittel aufgebracht werden.
Wir beantragen,
den Sachverständigen dazu zu hören.
Soweit der Sachverständige ausführt, daß, „um ungleichmäßige Nachtsichtbarkeit und Griffigkeit zu vermeiden", erfahrungsgemäß ein Überschuß an Nachstreumitteln aufgebracht werde, was dazu führe, daß dieses auch über den Rand des Markierungszeichens gelangt, handelt es sich um eine reine Mutmaßung, die für den konkreten Fall völlig unbewiesen ist.
Zu vergleichen ist eine solche Feststellung eines gerichtlichen Sachverständigen z. B. mit der - vermeintlichen! - Erfahrungstatsache, daß Motorradfahrer in geschlossenen Ortschaften in aller Regel mit überhöhter Geschwindigkeit führen.
Es handelt sich im vorliegenden Falle nicht darum, was erfahrungsgemäß geschieht, sondern ausschließlich darum, was im vorliegenden Falle geschehen und vor allem, was im vorliegenden Falle bewiesen ist.
Daß in concreto das Abstreumittel der Handstreuung aufgebracht worden ist, hat die Beweisaufnahme bestätigt.
Im vorliegenden Falle ist auch kein überschüssiges Nachstreumittel abgefegt worden, weil es kein überschüssiges Nachstreumittel gab.
Die Beweisaufnahme hat bislang nichts anderes ergeben.
Daher ist auch der Ausgangspunkt des Gutachtens unrichtig, daß nach dem Unfall überschüssiges Nachstreumittel auf der Markierung gefunden worden sei.
Auf Vorhalt durch das Gericht haben weder der Sachverständige Sxxxxxxxxx, noch der Polizeibeamte sagen können, ob das Foto, das die Nachstreumittel zeigte, überhaupt auf dem Markierungspfeil aufgenommen worden ist, auf dem das Krad ins Rutschen geraten sei.
Der Zeuge Vxxxxx, der aufnehmende Polizeibeamte, hat sich nicht festlegen wollen, wobei seine Bekundung, daß der von ihm festgestellte lose Belag eher wie Sand als wie Rollsplitt gewirkt habe, im übrigen dagegen spricht, daß es sich um überschüssiges Nachstreumittel gehandelt habe.
Auch die Angaben des Sachverständigen Sxxxxxxxxx beruhen auf der unbewiesenen Prämisse, daß der Kläger auf der Markierung, die der Sachverständige probeweise befahren hat, ins Rutschen geraten sei.
Richtig ist die Feststellung des Sachverständigen, daß ein Überfahren der noch heißflüssigen Markierung im vorliegenden Falle ausgeschlossen werden könne.
Das entspricht dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten von Anfang an.
Die Betrachtungen des Sachverständigen über die Ursache des Sturzes des Klägers beruhen auf der unbewiesenen Prämisse, daß „verfahrensbedingt dort die nicht abgefegten Nachstreumittel (liegen)".
Im vorliegenden Falle ist durch nichts belegt, daß es überschüssiges und nicht abgefegtes Nachstreumittel gegeben hat.
Vollends unhaltbar ist die „Ursachenvermutung" des Sachverständigen, daß die in den Nachstreumittel enthaltenen Griffigkeitsmittel, in diesem Falle weißer Korund, auf den rechten Reifenflanken des Krades Schleif- bzw. Kratzspuren hinterlassen hätten, „welche zunächst fälschlich als Farbanhaftungen angesehen wurden".
Der Kläger selbst hat von Anfang an und immer wieder, d.h. trotz des gegenteiligen Vertrages der Beklagten aufgrund der Zusammensetzung des Markierungsmittels, darauf bestanden, daß sich an der rechten Reifenflanke weiße Farbablagerungen befunden hätten, die bewiesen, daß er auf der noch nicht abgetrockneten Fahrbahnmarkierung ausgerutscht sei.
Dem Kläger als dem Betroffenen des Unfalls kann wohl kaum unterstellt werden, daß er Schleif- bzw. Kratzspuren für weiße Farbanhaftungen hält.
Auch insoweit handelt es sich also um eine Vermutung des Sachverständigen, die einer tatsächlichen Nachprüfung nicht standhält, insbesondere deshalb nicht, weil sie im Gegensatz zu dem Vortrag des Klägers stehen.
Abgesehen davon erweist sich diese Mutmaßung des Sachverständigen schon deshalb als unrichtig, weil die Menge der auf den Reifenflanken verbliebenen Materialanhaftungen mit der Menge des im Nachstreumittel enthaltenen Korunds in keiner Weise übereinstimmt.
Beweis: Gutachten eines Sachverständigen.
Abgesehen davon würde, wenn die Mutmaßung des Sachverständigen richtig wäre, dies nur beweisen, daß das Krad bereits in extremer Schräglage und mit durchdrehenden Reifen - die Weißfärbung befindet sich auf dem gesamten Umfang der Reifenflanke - über die Markierung gerutscht ist, was nur den Schluß zuließe, daß das Krad bereits vor Erreichen der Markierung weggerutscht ist und nicht erst auf dieser.
Beweis: Gutachten eines Sachverständigen.
Auch von daher erweist sich der „zweifelsfreie Schluß" des Sachverständigen keineswegs als zweifelsfrei, sondern im Gegenteil als ungeeignet, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall des Klägers und etwa noch vorhandenem Abstreumittel als bewiesen anzusehen.
Alles in allem ist das Gutachten des Sachverständigen Mxxxxx nicht dazu angetan, den Vortrag des Klägers zu beweisen resp. andersherum eine schuldhaft pflichtwidrige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Beschäftigten der Beklagten als bewiesen anzusehen.
Dies muß um so mehr gelten, als der Sachverständige Sxxxxxxxxx eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Krades durchaus als eine mögliche Ursache angesehen hat.
Wir beantragen,
den Sachverständigen entsprechend dem vorstehenden Vortrag zu seinem Gutachten zu hören,
hilfsweise,
ihn zu einer Ergänzung des Gutachtens aufzufordern.
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Oldenburg, 15. 06. 2006
Ergänzende Stellungnahme zu den Einwänden in den Blättern 185 bis 187 G.A.:
• Der Unterzeichner hat keinesfalls behauptet, dass eine Handabstreuung 'grundsätzlich als unsachgemäß zu gelten habe' sondern hat vielmehr darauf hingewiesen, dass die sogenannte „Sämann-Methode" der Handabstreuung durchaus branchenüblich ist obwohl sie nach den 'Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTVM02) nicht zulässig ist'.
Weiter hat der Unterzeichner explizit darauf hingewiesen, dass aus der Handabstreuung keine signifikanten Nachteile der betroffenen verkehrstechnischen Eigenschaften der Markierung, d.h. Nachtsichtbarkeit und Griffigkeit, resultieren.
• Wenn der Unterzeichner ausgeführt hat, dass 'um ungleichmäßige Nachtsichtbarkeit und Griffigkeit zu vermeiden, erfahrungsgemäß nicht nur regelmäßig ein Überschuss von Nach-streumitteln aufgebracht, sondern demzufolge auch über den Rand des Markierungszeichens abgestreut wird', so ist dies selbstverständlich eine Mutmaßung, die jedoch nicht nur durch langjährige Erfahrung, sondern auch durch die Aussage der Zeugen Itxxx und Frxxxx (Bl. 51-53 G.A.), dass ,lose Glasperlen normal' seien, bestätigt wird.
Die beiden vorgenannten Zeugen führten die in Rede stehende Fahrbahnmarkierung für die Beklagte aus.
• Auch die Aussagen des Zeugen PK Vaxxxxx welcher den Unfall aufgenommen und die einzigen Fotoaufnahmen, die zur Beweissicherung herangezogen werden können, gemacht hat, (Bl. 146 u. 147 G. A. sowie Bl. 2 u. 3 und Bildbericht der polizeilichen Unfallaufnahme), bestätigen die Mutmaßungen des Unterzeichners, denn bei dem vom Zeugen ,auf der Fahrbahnmarkierung festgestellten feinen Sand, der lose auf der Markierung (Geradeauspfeil) lag, also noch nicht aufgenommen wurde', kann es sich nur um das nicht von der Markierung aufgenommene Nachstreumittel handeln.
Derartige Nachstreumittelgemische sehen für den Nichtfachmann, wie es zweifelsohne der Zeuge VAxxxxx ist, wie feiner Sand aus. Daher ist auch der Ausgangspunkt des Gutachtens richtig, dass nach dem Unfall überschüssiges, d.h. loses Nachstreumittel gefunden wor den sei.
• Lose, d.h. nicht von dem Markierungsstoff gebundene Glasperlen wirken auf allen, einigermaßen glatten Untergründen durch den „Kugellagereffekt" wie ein Gleitmittel.
• Wird die nicht abgefegte Markierung unmittelbar nach der Verkehrsfreigabe zuerst von Pkws überfahren, so werden die nicht gebundenen Nachstreumittel durch die Wirbelschleppe der Fahrzeuge soweit verteilt, dass sie keine Gefahr mehr darstellen.
Wenn jedoch, wie in diesem Falle, ein Zweirad, noch dazu in Schräglage die noch vorhandenen Nachstreumittel überfährt, so ist die Möglichkeit des Sturzes gegeben.
• Die Betrachtungen des Unterzeichners über die Ursache des Sturzes des Klägers beruhen selbstverständlich auf der Prämisse, dass ,verfahrensbedingt dort die nicht abgefegten Nachstreumittel liegen', wie sie sich aus den Zeugenaussagen ergibt. Weil ein Sachverständiger aufgrund geltender Regeln, wenn keine unanfechtbare Beweissicherung vorliegt, immer von einer ,Ursachenvermutung' ausgehen muss, ist dies auch im vorliegenden Falle so geschehen: Der Kläger, ein Nichtfachmann, geht bei der Markierung unwissentlich von einem noch nicht getrockneten Farbanstrich und somit verständlicherweise auch von ,Farbanhaftungen' am Reifen seines Kraftrades aus.
Die Makroaufnahmen des Reifens (Bl. 74, 75 G. A.) zeigen jedoch eindeutig Schleif- bzw. Kratzspuren, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch thermoplastische Teile der Markierung mit herausgerissen wurden, (Bl. 75 G.A.) welche aber in keiner Weise widerlegen, dass die am Reifen befindlichen Spuren von der Markierung herrühren.
Da das Krad unzweifelhaft in Schräglage über den Markierungspfeil gerutscht ist, und dieser ebenso unzweifelhaft mit Nachstreumitteln, welche Korund als Griffigkeitsmittel enthielten und Korund ein außerordentlich hartes und scharfkantiges Material ist, kann auch diese Ursachenvermutung nicht als ,vollends unhaltbar' bezeichnet werden.
Die Menge der auf der Reifenflanke verbliebenen ,Materialanhaftungen' kann selbstverständlich ,mit der Menge des im Nachstreumittel enthaltenen Korunds in keiner Weise übereinstimmen ', was auch nicht die Basis der Ursachenvermutung des Unterzeichners ist, und im übrigen auch nicht überprüfbar sein dürfte.
Richtig ist vielmehr der ,Schluss, dass das Krad bereits vor Erreichen der Markierung weggerutscht ist und nicht erst auf dieser.
Dieses wurde bereits vom Unterzeichner in der Ursachenvermutung des Gutachtens dargelegt.
6. Zusammenfassung:
Zusammenfassend wird festgestellt, dass diese ergänzende Stellungnahme aus der Sicht des Unterzeichners nichts an der Grundaussage des Gutachtens 4778 vom 29.03.06, wie sie unter „Zusammenfassung und Beantwortung der Fragen des Beweisbeschlusses " aufgeführt wurde, ändert.
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Oldenburg, 27. 06. 2006
Zu dem ergänzenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Mxxxx vom 15.06.06, zugleich in Erwiderung auf den Schriftsatz des Klägers vom 22.06.06:
Festzuhalten ist zunächst, daß der Sachverständige nunmehr bestätigt, daß das angewendete Verfahren der „Handstreuung" nicht unsachgemäß ist.
Ansonsten geht der Sachverständige wiederum entgegen dem bisherigen Beweisergebnis davon aus, daß sich loses Nachstreumittel auf dem Markierungspfeil befun den habe - obwohl sowohl der gerichtliche Sachverständige Schxxxx als auch der aufnehmende Polizeibeamte Vaxxxx dies trotz des Vorhaltes des Gerichts nicht bestätigt haben.
Der diesbezügliche Ausgangspunkt des Gutachtens, daß loses Nachstreumittel auf der Markierung gefunden worden sei, ist und bleibt eine Mutmaßung des Sachverständigen und wird durch deren ständige Wiederholung nicht richtiger.
Soweit der Gutachter den sog. „Kugellagereffekt" erläutert, der auf glatten Flächen auftritt, ist die Definition der „glatten Fläche" sicher richtig. Diese ist aber im Zusammenhang mit der Größe der Nachstreumittels zu sehen, d. h. mit der Größe der Körnung.
Bei dem in concreto angewendeten Nachstreumittel hat es sich um das Nachstreumittel P21 der Firma Swarco Vestglas gehandelt, die, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, zu drei Teilen aus Glasperlen und zu einem Anteil aus scharfkantigem Korund besteht und mit ca. 350 g/qm aufgebracht wird. 95-70 % der Glasperlen sind kleiner als 0,3 mm. Nur die restlichen 5-30 % haben einen Glasperlendurchmesser von 0,6-0,8 mm (sog. Megaluxperlen).
Geht man davon aus, daß auf dem gesamten Pfeil ohnehin nur eine Menge von ca. 20 g Megaluxperlen aufgebracht worden sind, bleiben bei einer 90%igen Einbindung des Nachstreumittels in die Oberfläche nur 2 g Glasperlen übrig, die den Kugellagereffekt verursachen könnten.
Diese Betrachtung macht deutlich, daß der von dem Sachverständigen angesprochene „Kugellagereffekt" als Ursache des Unfalls auszuschließen ist.
Beweis für alles; Gutachten eines Sachverständigen.
Selbst wenn es den angesprochenen Kugellagereffekt aber auf der Markierungsfläche gegeben hätte, wäre er jedenfalls mit Sicherheit auf der Asphaltdecke mit einer Oberflächenrauhigkeit von 4-8 mm auszuschließen, da die Glasperlen in den Vertiefungen der Decke verschwunden wären, ohne die Haftung des Motorradreifens negativ zu beeinflussen.
Beweis für alles: Gutachten eines Sachverständigen.
Der Sachverständige bestätigt nun aber (endlich!), daß aufgrund der Materialanhaftungen an den Reifenflanken davon auszugehen ist, daß das Motorrad bereits vor Erreichen der Markierung weggerutscht ist und nicht erst auf dieser.
Ein Wegrutschen des Krades bereits vor der Markierung ist aber mit dem Kugellagereffekt, den der Sachverständige anspricht, nicht zu erklären, da aufgrund der um ein zehnfaches höheren Rauhigkeit der Asphaltdecke gegenüber den Teilchen des Nachstreumittels (s. o.) ein Kugellagereffekt dort nicht auftreten kann.
Beweis; wie vor.
Insofern bestätigt das ergänzende Gutachten des Sachverständigen den Vortrag der Beklagten in jeder Weise: ist mit dem Sachverständigen davon auszugehen, daß die Maschine des Klägers nicht erst auf dem Markierungspfeil, sondern bereits vor dessen Überfahren instabil geworden ist - da anderenfalls die Farbanhaftungen auf dem Reifen nicht zu erklären wären -, ist damit bewiesen, daß der Kläger nicht als Folge eines Kugellagereffektes die Kontrolle über die Maschine verloren hat, sondern offensichtlich wegen zu hoher Geschwindigkeit, in deren Gefolge er bereits vor Überfahren des Markierungspfeils die Kontrolle über die Maschine verloren hatte und mit bereits durchdrehenden Reifen u. a. auch über die Markierung ge rutscht ist, wo es dann zu den Materialanhaftungen kam, die der Gutachter umfassend erläutert hat.
Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Fahrbahnmarkierung und dem Unfall des Klägers kann nach alledem nicht festgestellt werden.
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Jetzt warte ich auf einen Gerichtstermin, vor dem ich noch eine Verabredung mit meinem Anwalt habe.
Für die nächste Verhandlung habe ich 2 Filme aufgenommen, da die gegnerische Seite immer noch behauptet, dass ich schon vor dem Pfeil eine extreme Schräglgae hatte und dort schon gerutscht bin.
Hier die Filme:zum runterladen: FILM 1, FILM 2.
Film 1 ist in einer Flucht mit der Fahrtrichtung vor dem Pfeil aufgenommen, Film 2 in einer Flucht mit der Rutschrichtung nach dem Pfeil.
Weiteres nach der Verhandlung am 28. September.
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28. September 2006.
Heute war die letzte Verhandlung vor dem Amtsgericht.
Vor Gericht waren der Unfallgutachter, der Gutachter für Fahrbahnmarkierung und darüber hinaus der Geschäftsführer der Fahrbahnmarkierungsfirma mit seinem Anwalt erschienen.
Der Gutachter für Fahrbahnmarkierungen hat bis ins letzte noch so kleine Detail alles bestätigt, was wir als Unfallursache (Die Glasperlen) angeführt haben.
Der Unfallgutachter wurde nochmal verhört und dieser gab als einleitende Worte zu seiner Ergänzung des Unfallhergangs zu verstehen, dass er in Sachen Fahrbahnmarkierung heute sehr viel gelernt habe.
Ihm wurde klar, dass man diese Reflexionsmittel auf glatten Oberflächen, wie Markierungen nun mal haben, nicht einfach mit einer stark staubigen Fahrbahn vergleichen kann.
Ergänzend zu seinem vorangegangenen Gutachten fertigte er eine Zeichnung an, auf der diverse Rutschausganspunkte vor, auf und hinter dem Pfeil eingezeichnet waren.
Nur der Punkt, der von uns auch angegeben und von der gegnerischen Seite stark angezweifwelt wurde, ergab eine Endlage, in der ich mich letzendlich befand.
Alles Weitere werde ich am 9. November hier einbringen.
Was mich wirklich erschreckt hat, war Folgendes:
Der Markierungsgutachter stellte fest, dass Handabstreuung Branchenüblich, aber nicht Sach- und Fachgerecht sei.
Des weiteren sei es auch üblich, dass danach nicht abgefegt werde, da die nachfolgenden PKW´s die Glasperlen in ihrer Wirbelschleppe mitreissen und die dann weg sind.
Auch dieses sei nicht Sach- und Fachgerecht.
Somit habe ich Pech gehabt, dass ich nun mal zu früh, also nicht erst nach mehreren PKW´s, mit meinem Motorrad dort angekommen bin.
Nach dem Motto: 1000 mal gehts gut und einmal nicht.
Der Geschäftsführer der Markierungsfirma sagte daraufhin, dass er das in Zukunft auch nicht abfegen würde, es sei ja so branchenüblich, dass nicht abgefegt würde...
So gesehen sind ihm ganz offensichtlich Motorradfahrer egal.
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